Rz. 850
Für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrages unterliegt ein (ehemaliges) Geschäftsführungsmitglied einem Konkurrenzverbot nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.[1] Sinnvollerweise sollte eine mit dem Geschäftsführungsmitglied vereinbarte nachvertragliche Konkurrenzausschlussklausel auch eine Rechtsfolgenregelung enthalten (z. B. Vereinbarung einer Vertragsstrafe, Eintrittsrecht). Ist keine Rechtsfolgenregelung vereinbart, ist die Gesellschaft auf
- Schadensersatzansprüche und
- Unterlassungsansprüche
beschränkt.[2]
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