A. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Artikels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
'nicht ansässiger Steuerpflichtiger': ein Steuerpflichtiger, der im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht verpflichtet ist, sich anderweitig für Steuerzwecke gemäß Artikel 22 erfassen zu lassen; |
b) |
'elektronische Dienstleistungen' und 'elektronisch erbrachte Dienstleistungen': die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen; |
c) |
'Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt': der Mitgliedstaat, den der nicht ansässige Steuerpflichtige auswählt, um dort die Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als eine im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft steuerpflichtige Person gemäß diesem Artikel anzuzeigen; |
d) |
'Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird': der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) als Ort der Erbringung der elektronischen Dienstleistungen gilt; |
e) |
'Steuererklärung': die Erklärung, in der die für die Festlegung der in den Mitgliedstaaten jeweils fälligen Steuerschuld erforderlichen Angaben enthalten sind. |
B. Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen
(1) 1Die Mitgliedstaaten gestatten nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, die Inanspruchnahme einer Sonderregelung nach den folgenden Bestimmungen. 2Die Sonderregelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen in der Gemeinschaft.
(2) 1Der nicht ansässige Steuerpflichtige zeigt dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, die Aufnahme oder die Beendigung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit oder einen diesbezüglichen Wechsel an, soweit er damit nicht länger für die Sonderregelung in Betracht kommt. 2Diese Erklärung erfolgt auf elektronischem Wege.
3Die Angaben des nicht ansässigen Steuerpflichtigen über die Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeiten enthalten zur Identifizierung folgende Einzelheiten: Name, Postanschrift, elektronische Anschriften einschließlich Websites, nationale Steuernummer, falls vorhanden, und eine Erklärung, wonach die Person nicht für Zwecke der MWSt. in der Gemeinschaft erfasst ist. 4Der nicht ansässige Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, etwaige Änderungen der vorgelegten Angaben mit.
(3) 1Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, nimmt die Identifizierung des nicht ansässigen Steuerpflichtigen anhand einer persönlichen Nummer vor. 2Auf der Grundlage der für diese Identifizierung verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistungen verbraucht werden, eigene Identifikationssysteme unterhalten.
3Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, teilt dem nicht ansässigen Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege mit, welche Identifikationsnummer ihm zugeteilt wurde.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgte, streicht den nicht ansässigen Steuerpflichtigen aus dem Identifikationsregister, wenn
a) |
dieser mitteilt, dass er keine elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt, oder |
b) |
ansonsten davon ausgegangen werden kann, dass seine steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind, oder |
c) |
er den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, nicht mehr genügt oder |
d) |
er wiederholt gegen die Vorschriften für die Sonderregelung verstößt. |
(5) 1Der nicht ansässige Steuerpflichtige hat in dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, auf elektronischem Wege eine Mehrwertsteuererklärung für jedes Kalenderquartal unabhängig davon, ob elektronische Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht, abzugeben. 2Die Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des betreffenden Erklärungszeitraums abzugeben.
3In der Steuererklärung anzugeben sind die Identifikationsnummer und in Bezug auf jeden Verbrauchsmitgliedstaat, in dem die Steuer zu entrichten ist, der Gesamtwert - ohne Umsatzsteuer - der elektronischen Dienstleistungen für den Erklärungszeitraum sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer. 4Ferner sind die geltenden Steuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.
(6) 1Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. 2Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Steuererklärung in ihrer jeweiligen Landeswährung anzugeben sind. 3Wenn für die Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet wurden, ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums bei der Ausfüllung der Steuererklärung anzuwenden. 4Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den ...