Die Richtlinie 77/388/EWG wird vorübergehend wie folgt geändert:

 

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

 

a)

In Absatz 2 Buchstabe e) wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und es werden folgende Gedanken striche angefügt:

  • „Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
  • auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen wie unter anderem die in Anhang L aufgeführten Dienstleistungen.”
 

b)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f) als Ort, an dem die unter Buchstabe e) letzter Gedankenstrich aufgeführten Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, der Ort, an dem die nicht steuerpflichtige Person ansässig ist, ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort hat, wenn die Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, außerhalb der Gemeinschaft hat, oder – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung – seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat.”
 

c)

In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(3) Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei den in Absatz 2 Buchstabe e) bezeichneten Dienstleistungen, mit Ausnahme der unter dem letzten Gedankenstrich genannten Dienstleistungen, sofern diese an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, und auch bei der Vermietung von Beförderungsmitteln".

 

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Im Fall der Erbringung von in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Telekommunikationsdienstleistungen oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, außerhalb der Gemeinschaft hat, oder – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung – seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an nicht steuerpflichtige Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, wenden die Mitgliedstaaten Absatz 3 Buchstabe b) an."

 

2.

In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird der folgende vierte Unterabsatz angefügt:

"Unterabsatz 3 gilt nicht für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen."

 

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26c

Sonderregelung für nicht ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen

A. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Artikels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

a)

‚nicht ansässiger Steuerpflichtiger’: ein Steuerpflichtiger, der im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht verpflichtet ist, sich anderweitig für Steuerzwecke gemäß Artikel 22 erfassen zu lassen;

 

b)

‚elektronische Dienstleistungen’; und ‚elektronisch erbrachte Dienstleistungen’: die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen;

 

c)

‚Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt’: der Mitgliedstaat, den der nicht ansässige Steuerpflichtige auswählt, um dort die Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als eine im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft steuerpflichtige Person gemäß diesem Artikel anzuzeigen;

 

d)

‚Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird’: der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) als Ort der Erbringung der elektronischen Dienstleistungen gilt;

 

e)

‚Steuererklärung’: die Erklärung, in der die für die Festlegung der in den Mitgliedstaaten jeweils fälligen Steuerschuld erforderlichen Angaben enthalten sind.

B. Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, die Inanspruchnahme einer Sonderregelung nach den folgenden Bestimmungen. Die Sonderregelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen in der Gemeinschaft.

(2) Der nicht ansässige Steuerpflichtige zeigt dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, die Aufnahme oder die Beendigung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit oder einen diesbezüglichen Wechsel an, soweit er damit nicht länger für die Sonderregelung in Betracht kommt. Diese Erklärung erfolgt auf elektronischem Wege.

Die Angaben des nicht ansässigen Steuerpflichtigen über die Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeiten enthalten zur Identifizierung folgende Einzelheiten: Name, Postanschrift, elektronische Anschriften einschließlich Websites, nationale ...

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