(1)

 

a)

1Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen. 2Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

 

b)

Unbeschadet von Buchstabe a) muß jeder Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 28 a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen anzeigen, wenn die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht erfüllt sind.

 

c)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Steuerpflichtige eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält,

  • der im Inland Lieferungen von Gegenständen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wobei es sich um andere Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen als jene handelt, für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) oder f) ausschließlich der Lieferungs- bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 28 a Absatz 4 genannten Steuerpflichtigen. 2Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, einigen der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Steuerpflichtigen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuzuweisen;
  • der in Absatz 1 Buchstabe b) genannt ist sowie der, der das in Artikel 28 a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 vorgesehene Optionsrecht ausgeübt hat;
  • der im Inland den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergeben, die er im Ausland erbringt.
 

d)

1Der persönlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird zur Kennung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem internationalen Standardcode ISO-3166 Alpha 2 vorangestellt. 2Die Hellenische Republik wird jedoch ermächtigt, ... das Präfix "EL" zu verwenden.

 

e)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit ihr Identifikationssystem die Unterscheidung der im Buchstaben c) genannten Steuerpflichtigen ermöglicht und somit die korrekte Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Übergangsregelung für die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze sicherstellt.

 

(2)

 

a)

Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen.

 

b)

1Jeder Steuerpflichtige muß ein Register der Gegenstände führen, die er für Zwecke seiner Umsätze gemäß Artikel 28 a Absatz 5 Buchstabe b) fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert hat oder die für seine Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.

2Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Identifizierung der Gegenstände ermöglichen, die an ihn aus einem anderen Mitgliedstaat von einem in diesem Mitgliedstaat Steuerpflichtigen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder für dessen Rechnung im Zusammenhang mit einer Dienstleistung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) dritter oder vierter Gedankenstrich versandt worden sind.

 

(3)

 

a)

1Jeder Steuerpflichtige stellt für die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung entweder selbst aus, oder er trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. 2Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die in Artikel 28b Teil B Absatz 1genannten Lieferungen von Gegenständen und für unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführte Lieferungen von Gegenständen eine Rechnung entweder selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

3Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor eine der in Unterabsatz 1genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt ist, entweder selbst eine Rechnung auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

4Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen die Verpflichtung auferlegen, eine Rechnung auch für andere als die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken. 5Dabei können die Mitgliedstaaten geringere Anforderungen in Bezug auf diese Rechnungen stellen, als unter den Buchstabe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge