BMF, 16.8.2018, IV B 6 - S 1315/16/10022 :001

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

1 Anlage

Anliegend übersende ich die am 29.6.2018 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29.8.1989 in der durch das am 1.6.2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2016.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27.1.2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1.1.2016 und vor dem 1.1.2017 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne angewendet. Der Spontanaustausch wird nach Abschluss eines Verwaltungsabkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.

 

Anlage zum Schreiben

IV B 6 – S 1315/16/10022 :001

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der
zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen
Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre

Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika („zuständige Behörden”) beabsichtigen, durch den Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen.

Die zuständigen Behörden erkennen an, dass multinationale Konzerne nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika jährlich einen länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des konsolidierten Abschlussberichts mit dem Titel Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Bericht von 2015”) vorlegen müssen.

Artikel 26 des am 29.8.1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am 1.6.2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung („Abkommen”) ermöglicht den steuerlichen Informationsaustausch.

Die zuständigen Behörden beabsichtigen den Austausch länderbezogener Berichte gemäß dem Abkommen und vorbehaltlich der im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen einschränken.

Jede der beiden zuständigen Behörden nimmt zur Kenntnis, dass der Staat der anderen zuständigen Behörde über geeignete Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie über die für eine wirksame Austauschbeziehung erforderliche Infrastruktur verfügt.

Die zuständigen Behörden verhandeln derzeit ein Competent Authority Arrangement, um den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1.1.2016 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne auszutauschen, ohne das Ende der Verhandlungen abzuwarten.

Die zuständigen Behörden erkennen nämlich an, dass die Beurteilung erheblicher Verrechnungspreisrisiken und anderer Gewinnverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken sowie gegeben...

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