Der Übergang von der UG haftungsbeschränkt zur "Voll-GmbH" durch Kapitalerhöhung stellt keinen Fall der Gründung eines Rechtsträgers dar, weil das Rechtssubjekt bereits existiert. Daher können die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten nicht als "Gründungsaufwand" auf die GmbH abgewälzt werden.[1]

Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Voll-Gesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG genügen. Die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung muss sich – wenn dem Halbaufbringungsgrundsatz Genüge getan ist – nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen (§ 57 Abs. 2 GmbHG). Die Fortdauer des Vorhandenseins des ursprünglichen Stammkapitals der UG haftungsbeschränkt, muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht versichern.[2]

Eine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt. Die Versicherung gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss sich daher darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie in dem Zeitpunkt der Anmeldung wertmäßig noch vorhanden sind (Vorbehalt wertmäßiger Deckung) und dass sie in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden sind.[3]

[3] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.5.2022, 2 Wx 3/22.

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