Gewerbetreibender (gewerblicher Unternehmer) ist bei offener Stellvertretung der Vertretene, da der Betrieb auf seine Rechnung geführt wird.[1]

Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an; auch minderjährige Kinder können Unternehmer sein. Führen also Eltern als gesetzliche Vertreter ein Unternehmen im Namen ihrer minderjährigen Kinder, sind die minderjährigen Kinder Unternehmer bzw. Mitunternehmer.[2]

Ebenso wenig sind die Eigentumsverhältnisse entscheidend. Auch der Pächter eines Betriebs ist Unternehmer im einkommensteuerrechtlichen Sinne, obwohl er nicht Eigentümer des Betriebs ist. Unternehmer sind schließlich auch die Erben eines Gewerbebetriebs, wenn der Nachlass der Verwaltungstestamenstvollstreckung unterliegt.[3]

Grundsätzlich sind Geschäfte einer Kapitalgesellschaft nicht dem Anteilseigner als eigene Geschäfte zuzurechnen, auch wenn dieser alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Denn es steht dem Steuerpflichtigen frei, ob er seine steuererheblichen Aktivitäten als Einzel-, Mitunternehmer oder durch eine Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ausübt. Hiervon gibt es jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Einschaltung der GmbH bei einzelnen Geschäften mangels wirtschaftlich vernünftiger Gründe nicht nachvollziehbar und daher rechtsmissbräuchlich ist.[4] Die Aktivitäten einer GmbH dürfen nur dann dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.  S.  d. § 42 AO vorliegen.

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