Rz. 77

Die dem Aktienrecht bekannten Unternehmensverträge[1] können nicht nur mit inländischen Gesellschaften, sondern auch mit ausländischen Unternehmen geschlossen werden. Wird ein entsprechender Unternehmensvertrag mit einem ausländischen Unternehmen abgeschlossen, so gelangt das Recht derjenigen Gesellschaft zur Anwendung, deren außenstehende Aktionäre sowie Gläubiger schützenswerter sind.[2] Schließt also ein deutsches Unternehmen einen Vertrag, durch den es seine Leitung an ein ausländisches Unternehmen abgibt, seinen ganzen Gewinn bzw. Gewinnanteile an ein ausländisches Unternehmen abführt oder mit dem Gewinn des ausländischen Unternehmens zusammenlegt oder einem ausländischen Unternehmen sein Unternehmen verpachtet oder überlässt, gelangen die entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes zur Anwendung. Tritt hingegen der umgekehrte Fall ein, dass ein deutsches Unternehmen durch einen Vertragsabschluss zum übergeordneten (herrschenden) bzw. begünstigten Unternehmen einer ausländischen Gesellschaft wird, so ist das deutsche Recht nicht anwendbar.[3]

[3] Vgl. auch Weber/Sieber, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 292 AktG Rz. 35, Stand: 1/2023. Ausführlich zu grenzüberschreitenden Unternehmensverträgen vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 291 AktG Rz. 51 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge