Rn. 35

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ebenso wie BHV und GAV können die UN-Verträge des § 292 Abs. 1 AktG mit ausländischen UN abgeschlossen werden. Dabei bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Gesellschaftsstatut des UN, dessen außenstehende Aktionäre und Gläubiger schützenswerter sind. Verpflichtet sich also ein deutsches UN, seinen Gewinn mit einem ausländischen zusammenzulegen, einen Teil seines Gewinns an das ausländische UN abzuführen oder diesem sein UN zu verpachten oder zu überlassen, so finden die §§ 292ff. AktG Anwendung (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 73, Rn. 5).

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