Rz. 65

Den elementaren Vertragsbestandteil eines Betriebspachtvertrags i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG bildet die Übereinkunft der Vertragsparteien, dass der Verpächter für die Dauer des Pachtvertrags die Nutzung des Betriebs seines ganzen Unternehmens[1] dem Pächter zur Fruchtziehung überlässt.[2] Im Gegenzug verpflichtet sich der Pächter, die vereinbarte Pacht an den Verpächter zu entrichten[3] und die Betriebsführung ordnungsgemäß zu übernehmen.[4] Vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Regelungen wird sich der Verpächter während der Vertragsdauer auf die Ausübung der ihm zustehenden vertraglichen Rechte, die Verwaltung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und auf den Einzug der Pacht beschränken.[5] Der Verpächter wandelt sich durch den Abschluss des Betriebspachtvertrags zur sog. "Rentnergesellschaft".[6]

 

Rz. 66

Neben den in Rz. 65 beschriebenen grundlegenden vertraglichen Anforderungen finden sich in der Praxis – aufgrund der weitgehenden Vertragsfreiheit – häufig Regelungen, die sich auf die Erhaltung und Erneuerung der betrieblichen Anlagen, des Inventars und die Übernahme des Umlaufvermögens beziehen.[7]

[1] Umfasst das Unternehmen der verpachtenden Gesellschaft mehrere Betriebe, so hat sich der Pachtvertrag auf alle Betriebe zu erstrecken. Werden nicht alle Betriebe erfasst, so liegt kein Betriebspachtvertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG vor. Vgl. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 97.
[2] Vgl. Schenk, in Bürgers/Körber/Lieder, Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 292 AktG Rz. 19; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 40.
[4] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 30.
[5] Vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 40.
[6] Vgl. m. w. N. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 97.
[7] Vgl. m. w. N. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 99.

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