Rz. 63

Die ihren Betrieb verpachtende Gesellschaft muss eine AG oder KGaA mit Sitz im Inland sein.[1] Schließt der Pächter einen Betriebspachtvertrag mit einem nicht in der Rechtsform der AG oder KGaA geführten Vertragspartner, so handelt es sich bei diesem Vertrag grundsätzlich nicht um einen Vertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG.[2] Obgleich gesetzliche Regelungen fehlen, wird inzwischen allerdings allgemein die Möglichkeit anerkannt, einen Pachtvertrag auch mit einer GmbH als verpachtende Gesellschaft abzuschließen.[3] Analog zum Teilgewinnabführungsvertrag sind die Rechtsform und der Sitz des Pächters bei Vertragsabschluss unerheblich.[4] Dem Wortlaut des § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG folgend, ist auch die Unternehmenseigenschaft des Pächters kein erforderliches Kriterium, um einen wirksamen Betriebspachtvertrag zwischen den beteiligten Vertragsparteien abzuschließen.[5] Regelmäßig wird jedoch der andere Vertragsteil mit dem Abschluss des Vertrags und dem Betreiben des gepachteten Betriebs zum Kaufmann und damit zum Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.[6]

[1] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 5.
[2] Vgl. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 95.
[3] Zu den sich hieraus ergebenden grundsätzlichen Fragestellungen vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 53 f.
[4] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 5.
[5] Diese Tatsache ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Während § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG von einem "anderen Unternehmen" spricht, geht § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG von der Verpachtung an einen "anderen" aus.
[6] Vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 41; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 95.

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