Rz. 63
Die ihren Betrieb verpachtende Gesellschaft muss eine AG oder KGaA mit Sitz im Inland sein.[1] Schließt der Pächter einen Betriebspachtvertrag mit einem nicht in der Rechtsform der AG oder KGaA geführten Vertragspartner, so handelt es sich bei diesem Vertrag grundsätzlich nicht um einen Vertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG.[2] Obgleich gesetzliche Regelungen fehlen, wird inzwischen allerdings allgemein die Möglichkeit anerkannt, einen Pachtvertrag auch mit einer GmbH als verpachtende Gesellschaft abzuschließen.[3] Analog zum Teilgewinnabführungsvertrag sind die Rechtsform und der Sitz des Pächters bei Vertragsabschluss unerheblich.[4] Dem Wortlaut des § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG folgend, ist auch die Unternehmenseigenschaft des Pächters kein erforderliches Kriterium, um einen wirksamen Betriebspachtvertrag zwischen den beteiligten Vertragsparteien abzuschließen.[5] Regelmäßig wird jedoch der andere Vertragsteil mit dem Abschluss des Vertrags und dem Betreiben des gepachteten Betriebs zum Kaufmann und damit zum Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.[6]
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