Rz. 50
Der rechtskräftige Abschluss eines Gewinngemeinschaftsvertrags setzt die Beteiligung von mindestens zwei Vertragsparteien voraus, wobei ein Vertragsteil zwingend eine AG oder eine KGaA mit Sitz im Inland sein muss.[1] Hingegen sind die Rechtsform und der Sitz des anderen Vertragsteils ohne Bedeutung. Der andere Vertragsteil muss jedoch wie bei den Verträgen des § 291 AktG ein Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein.[2] Aus dem Wortlaut des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG wird deutlich, dass auch mehr als zwei Beteiligte an einer Gewinngemeinschaft zulässig sind. Alle Unternehmen – unabhängig von der Anzahl –, die sich an einem Gewinngemeinschaftsvertrag beteiligen, sind verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG. Die Folge ist, dass alle aktienrechtlichen Vorschriften anwendbar sind, die sich auf verbundene Unternehmen beziehen.[3]
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