Rz. 50

Der rechtskräftige Abschluss eines Gewinngemeinschaftsvertrags setzt die Beteiligung von mindestens zwei Vertragsparteien voraus, wobei ein Vertragsteil zwingend eine AG oder eine KGaA mit Sitz im Inland sein muss.[1] Hingegen sind die Rechtsform und der Sitz des anderen Vertragsteils ohne Bedeutung. Der andere Vertragsteil muss jedoch wie bei den Verträgen des § 291 AktG ein Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein.[2] Aus dem Wortlaut des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG wird deutlich, dass auch mehr als zwei Beteiligte an einer Gewinngemeinschaft zulässig sind. Alle Unternehmen – unabhängig von der Anzahl –, die sich an einem Gewinngemeinschaftsvertrag beteiligen, sind verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG. Die Folge ist, dass alle aktienrechtlichen Vorschriften anwendbar sind, die sich auf verbundene Unternehmen beziehen.[3]

[1] Vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 8. Ob eine GmbH anstatt einer AG oder KGaA als verpflichtete Vertragspartei einer Gewinngemeinschaft fungieren kann, ist im Schrifttum umstritten. Vgl. hierzu m. w. N. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 8.
[2] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 292 AktG Rz. 5; Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 5; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 11; Koch, Aktiengesetz, 18. Aufl. 2024, § 292 AktG Rz. 3.
[3] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 6.

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