Rz. 58

Der Vertragsteil, der sich zur teilweisen Gewinnabführung verpflichtet, muss – so wie schon beim Gewinnabführungsvertrag -[1] eine AG oder KGaA mit Sitz im Inland sein.[2] Das Aktienrecht stellt an den anderen Vertragsteil hinsichtlich Rechtsform und Sitz keine besonderen Anforderungen, sodass jede denkbare Rechtsform (aber auch eine Privatperson) infrage kommt.[3] Der andere Vertragsteil muss – im Gegensatz zur Gewinngemeinschaft – nicht die konzernrechtliche Unternehmenseigenschaft erfüllen.[4] Handelt es sich bei dem anderen Vertragsteil dennoch um ein Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, so sind die am Teilgewinnabführungsvertrag beteiligten Vertragsparteien verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.

[2] Vgl. zur Anwendung auf die GmbH Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 292 AktG Rz. 8.
[3] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 291 AktG Rz. 5; Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 5; Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 3.
[4] Vgl. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 292 AktG Rz. 46.

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