Seit dem 1.8.2021 gilt eine Privilegierung für eingetragene Vereine. Ihnen wird die Meldung durch das Transparenzregister abgenommen. Die Daten aller Vorstandsmitglieder werden automatisch aus dem Vereinsregister übernommen (§ 20a GwG).

Bei der Übertragung der Daten wird, wenn das Vereinsregister dazu Angaben missen lässt, mit zwei Annahmen gearbeitet:

1. Vorstände von Vereinen gelten regelmäßig als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte und

2. als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands bzw. des wirtschaftlich Berechtigten werden Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.

Vereine brauchen daher erst aktiv werden, wenn diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen oder fehlen.

Eine automatische Eintragung ist erstmals zum 1.1.2023 erfolgt, seitdem anlassbezogen, also z. B. nach der Eintragung eines neuen Vorstandes im Vereinsregister.[1]

[1] BVA, FAQ v. 5.5.2023, A. 3.

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