Die in keinem Register verzeichneten

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
  • stille Gesellschaften oder
  • nicht eingetragene Vereine

    brauchen demnach keine Angaben gegenüber dem Transparenzregister zu machen.

     
    Achtung

    Änderung ab 1.1.2024: Neues Gesellschaftsregister

    Sofern eine GbR in das zum 1.1.2024 neu eingeführte Gesellschaftsregister eingetragen wird, ist sie (eGbR) zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.[1]

    Ausnahme, wenn GbR Gesellschaftsanteile an GmbH hält

    Die nicht eingetragene GbR hat grundsätzlich keine Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister. Soweit sie aber Anteile an einer GmbH hält, sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH (§ 40 Abs. 1 GmbHG) einzutragen.

Auch eine

  • Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist als solche nicht eintragungsfähig bzw. -pflichtig.

Allerdings: Wenn sich in der Erbmasse maßgebliche Geschäftsanteile meldepflichtiger Unternehmenskonstrukte befinden und die Erbengemeinschaft dadurch in die Position eines wirtschaftlich Berechtigten einrückt, müssen alle Personen der Erbengemeinschaft zum Transparenzregister gemeldet werden, und zwar von dem verpflichteten Unternehmen, deren Anteil sie erben. Eine Meldepflicht besteht zudem, wenn bei eingetragenen Personengesellschaften die Gesellschaftsanteile nach dem Gesellschaftsvertrag im Erbfall auf eine Erbengemeinschaft übergehen.[2]

[1] BVA, FAQ v. 5.5.2023, Teil 1, A. I. 9.
[2] BVA, FAQ v. 5.5.2023, A. I. 5.

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