Seit Ende des Jahres 2022 besteht eine grundsätzliche Eintragungspflicht für alle privatrechtlich organisierten deutschen Gesellschaften im Transparenzregister. Auch bislang waren die ausländischen Gesellschaften verpflichtet, sich eintragen zu lassen, sofern sie sich verpflichteten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben.

Diese Verpflichtungen sind nun dahin gehend verschärft worden, als dass auch alle ausländischen Gesellschaften, die bereits Immobilien halten, ebenfalls der Transparenzregisterpflicht unterliegen (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG; s. 4.).

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