Seit dem 1.1.2020 kann der wirtschaftlich Berechtigte, vom Transparenzregister Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen verlangen (§ 23 Abs. 8 GwG). Der Betroffene kann – maximal einmal pro Quartal -

  • unter Nennung der Vereinigung/Rechtsgestaltung nach § 20 oder § 21 GwG und
  • Nachweis seiner Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter dieser Vereinigung/Rechtsgestaltung
  • den Auskunftsanspruch online auf der Webseite des Transparenzregisters erheben.

Pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit stellt das Transparenzregister eine Gebühr von 50 EUR in Rechnung (Anlage 1 Nr. 4 zur TrGebV)

Die Auskunft enthält folgende Informationen:

  1. die personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten,
  2. die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung erfolgten Einsichtnahmen,
  3. den Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen,
  4. eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht genommen haben und
  5. bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung.

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