Auch bei einer Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalherabsetzung durchführbar. Das Aktiengesetz (AktG) unterscheidet hierbei die folgenden 3 Formen der Kapitalherabsetzung:

  • die ordentliche Kapitalherabsetzung,[1]
  • die vereinfachte Kapitalherabsetzung[2] sowie
  • die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien.[3]

Zur Eigenkapitalherabsetzung bedarf es unabhängig von der Herabsetzungsform neben der notwendigen Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung,[4] der Nennung des Herabsetzungszwecks im Herabsetzungsbeschluss[5] und der öffentlichen Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister.[6]

Die verschiedenen Kapitalherabsetzungsformen unterscheiden sich in ihrer Wirkung nicht, jedoch im Umfang der gesetzlichen Gläubigerschutzvorschriften. Die Gläubigerschutzvorschriften dienen bei allen Kapitalherabsetzungsformen zur Vermeidung einer offenen oder verdeckten Kapitalausschüttung an die Aktionäre. Die Gläubigerschutzvorschriften sind bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung insgesamt weniger umfangreich als bei den anderen beiden Formen der Kapitalherabsetzung. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist deshalb weniger schwerfällig und i. d. R. besser zur finanziellen Sanierung eines Unternehmens geeignet.

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