Bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien[1] sind grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen.[2] Die Einziehung von Aktien kann

  • in der Form einer Zwangseinziehung oder
  • nach Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft (Aktienrückkauf)

durchgeführt werden. In beiden Fällen ist ein Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit erforderlich. Außerdem sind die Gläubigerschutzvorschriften gemäß § 225 Abs. 2 AktG, die bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung nicht zu beachten waren, bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien anzuwenden. Der Erwerb eigener Aktien, die eingezogen werden sollen, ist zudem nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG zulässig.[3]

[3] Vgl. Bieg/Kussmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. 3: Finanzwirtschaftliche Entscheidungen, 2000, S. 152.

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