Die Steuerfreiheit hat nicht generell auch eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge. Beispielsweise besteht in Fällen der Entgeltumwandlung keine Beitragsfreiheit. Vielmehr sind nur solche steuerfreien Zuwendungen beitragsfrei, die zu den Löhnen und Gehältern zusätzlich gewährt werden. Die Kapitalbeteiligungen dürfen, um beitragsfrei in der Sozialversicherung zu sein, nicht an die Stelle des arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelts treten.

 

Praxis-Beispiel: Fremdes Unternehmen

Die X-AG überlässt ihren Managern Aktien eines fremden Unternehmens im Wert von 360 EUR.

Folge:

Die Steuerfreiheit kann nicht in Anspruch genommen werden, da es sich nicht um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers handelt.

 

Verzicht auf Urlaubsgeld

Hans Groß vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er auf die Auszahlung des Urlaubsgelds i. H. v. 360 EUR verzichtet und dafür eine wertgleiche stille Beteiligung erhält.

Folge:

Es liegt keine steuer- und sozialversicherungsfreie Vermögensbeteiligung vor, da die Beteiligung aus ohnehin geschuldetem Lohn/Gehalt erfolgt.

 

Mehrere Arbeitsverhältnisse

Ein Arbeitnehmer wechselt die Arbeitsstelle. Im Februar erhält er von Arbeitgeber A eine Beteiligung von 360 EUR und im November von Arbeitgeber B ebenfalls eine Vermögensbeteiligung von 360 EUR.

Folge:

Beide Beteiligungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, da beide für sich den Höchstbetrag von 360 EUR nicht überschreiten.

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