Kommentar

Das BMF hat seine Aussagen zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland überarbeitet. Die Neuerungen im Überblick.

Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können mit bis zu 9.984 EUR pro Jahr (zuzüglich bestimmter Vorsorgeaufwendungen) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33a EStG). Auch Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland lassen sich auf diese Weise steuerlich absetzen.

Neue Verwaltungsaussagen

Die Grundsätze zum Abzug von Auslandsunterhalt hatte das BMF bislang im Schreiben v. 7.6.2010 (BStBl 2010 I S. 588) dargestellt. Mit neuem Schreiben vom 6.4.2022 erfolgte nun eine Aktualisierung der Aussagen.

Das neue BMF-Schreiben enthält in Aufbau und Inhalt keine grundlegenden Änderungen, in erster Linie hat das BMF die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Thematik eingearbeitet und Beispiele aktualisiert. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Unterhaltsberechtigter Empfänger (Rz. 1)

Zum Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung muss gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten eine Unterhaltsberechtigung bestehen. Bei Eheleuten ist dabei der zivilrechtliche Bestand eines Eheverhältnisses entscheidend; dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt sein müssen (BFH, Urteil v. 27.7.2011, VI R 13/10).

Hinweis: Es muss also nicht danach differenziert werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine intakte Ehe aufgrund einer Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hatte. Vermeiden lässt sich also eine Aufteilung zwischen (abzugsfähigen) Zahlungen, die während des Bestehens der Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft geleistet wurden und (nicht abzugsfähigen) Zahlungen, die erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geflossen sind.

Auch Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Für die hierbei zu beachtenden Abzugsgrundsätze verweist das BMF auf sein Schreiben v. 27.5.2015.

Mitwirkungspflicht des Unterhaltsleistenden (Rz. 4)

Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Sachverhalten im Ausland muss er sich in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter - in besonderen Fällen auch zusätzlicher - Beweismittel bemühen. Das BMF betont in seinem neuen Schreiben, dass hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen gewährt werden können.

Belegvorhaltepflicht (Rz. 5)

Neu eingefügt hat das BMF die Aussage, dass Nachweise und Unterlagen zur Unterhaltsbedürfigkeit (Unterhaltserklärung) sowie zum Zahlungsweg nur auf Anforderung der Finanzbehörde vorzulegen sind. Sie müssen also nicht direkt der Einkommensteuererklärung beigefügt werden.

Hinweis: Diese Aussage ist Ausfluss aus der ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltenden sogenannten Belegvorhaltepflicht, nach der die Vorlage einzelner Belege nur noch nach Aufforderung des Finanzamts erforderlich ist.

Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit (Rz. 6)

Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind unter anderem folgende Angaben erforderlich:

  • Name,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • berufliche Tätigkeit,
  • Anschrift,
  • Familienstand der unterhaltenen Person sowie
  • eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören.

Im Schreiben aus 2010 hatte das BMF noch ausgeführt, dass diese Angaben stets durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde) der unterhaltenen Person nachzuweisen sind. Nach dem neuen BMF-Schreiben können die Angaben im Ausnahmefall nun auch durch einen öffentlich bestellten Notar bestätigt werden, sofern die Heimatbehörde diesen hiermit beauftragt hat.

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen entfällt, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person trotz entsprechender Unterhaltserklärung nicht glaubhaft ist. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltszahlungen nicht den gesamten Lebensbedarf der unterhaltenen Person abdecken (BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 16/09).

Erwerbsobliegenheit (Rz. 10, 11)

Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen; sie müssen ihre Arbeitskraft in ausreichendem Maße ausschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind Unterhaltsaufwendungen deshalb - mangels Zwangsläufigkeit - grundsätzlich nicht abziehbar. Die Erwerbsobliegenheit muss bei allen unterhaltsberechtigten, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen geprüft werden. Das BMF hat nun die Aussage ergänzt, dass...

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