Kommentar

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Rahmen des § 10e EStG so behandelt werden, als ob sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden wären ( § 10e Abs. 3 EStG ).

Die Vorschrift enthält keinen selbständigen Begünstigungstatbestand. Die Inanspruchnahme setzt voraus, daß eine Grundförderung nach § 10e Abs. 1 oder 2 EStG zulässig ist ( Eigenheimförderung ).

Wer 1990 die Hälfte einer Wohnung unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter erwirbt (andere Hälfte entgeltlich an die Ehefrau) und die Wohnung zusammen mit der Ehefrau für 106.135 DM renoviert und bezieht, ist hinsichtlich seiner Hälfte mangels Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG nicht begünstigt ( vorweggenommene Erbfolge ).

Es kommt auch nicht ein gemeinsamer teilentgeltlicher Erwerb beider Eheleute in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.11.1995, X R 59/95

Anmerkung:

Es konnte nur die Ehefrau hinsichtlich ihrer Erwerbskosten und hinsichtlich ihres Hälfteanteils an den Renovierungskosten begünstigt werden. Die Besonderheiten des Streitfalls erübrigten dem Senat eine Stellungnahme zu einigen Problemen.

Die Eheleute hatten ihre Miteigentumsanteile getrennt erworben: der Ehemann (Kläger) unentgeltlich (mit den dargestellten Folgen); die Ehefrau insgesamt entgeltlich. Die Zusammenveranlagung bewirkte keine Zusammenfassung der getrennten Erwerbsvorgänge.

Dahingestellt bleiben konnte, wie bei einem gemeinschaftlichen teilentgeltlichen Erwerb des Objekts zu dem von der Ehefrau gezahlten Kaufpreis (210.000 DM) zu verfahren gewesen wäre. Nach neuerer Rechtsprechung des IX. Senats des BFH (Urteil v. 9. 5. 1995, IX R 5/93, BFHE 178 S. 40) kann ein teilentgeltlicher Erwerb die Annahme anschaffungsnahen Aufwands rechtfertigen. Die Rechtsprechung des X.Senats zu § 10e EStG läßt eher die umgekehrte Tendenz vermuten.

Hinweis:

Zum zitierten Urteil v. 9.5.1995, IX R 5/93 hat die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlaß erlassen (BMF, Schreiben v. 5.11.1996, IV B 3- S 2211 - 78/95 ).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge