Bei den Mitarbeitern, denen ein Firmen-Pkw zur Verfügung steht, ergibt sich das überwiegend eigenbetriebliche Arbeitgeberinteresse daraus, dass der firmeneigene Pkw in der Tiefgarage besser gegen Diebstahl und Wettereinflüsse geschützt ist als bei einem Parkplatz im Freien und sich dies u. a. auch bei der Höhe der Kaskoversicherungsprämie auswirkt.

Daher führt die Überlassung von Parkkarten an Schwerbehinderte und an Mitarbeiter mit Firmen-Pkw nicht zu Arbeitslohn.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge