Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer mit Firmenwagen
  • steuerpflichtiger Arbeitslohn

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Löhne 4110 6010   Löhne- und Gehälter
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 1740 3720   Sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Mietkosten, die der Arbeitgeber für die Anmietung von Tiefgaragenplätzen für eigene Arbeitnehmer aufwendet, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740 (SKR 03) bzw. 3720 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Löhne

an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Anmietung von Tiefgaragenplätzen

Wirtschaftsberater Hans Groß beschäftigt 20 Arbeitnehmer. Er mietet in einer in unmittelbarer Nähe zu seinem Firmensitz gelegenen Tiefgarage sechs Parkplätze an. Für diese Parkplätze wurden ihm Parkkarten zugeteilt, die er an Mitarbeiter ausgab. Es bekamen diejenigen Mitarbeiter eine Parkkarte, die zuerst ihr Interesse bekundeten. Der monatliche Mietzins pro Parkplatz betrug 80 EUR zzgl. 15,20 EUR USt. Das sind monatlich insgesamt 480 EUR + 91,20 EUR USt = 571,20 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4110/6010 Löhne 571,20 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 571,20

3 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Sachzuwendungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Es muss sich also um einen Vorteil handeln, bei dem es sich um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers handelt.

Bei einer Zuwendung an den Arbeitnehmer, die aufgrund anderer Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewirkt wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Auch Vorteile, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, stellen mangels Entlohnungscharakter keinen Arbeitslohn dar.

Von einem eigenständigen Nutzungsverhältnis ist z. B. auszugehen, wenn der Arbeitgeber ein „Garagengeld“ zahlt, damit der Arbeitnehmer den überlassenen Firmenwagen in seiner eigenen Garage unterstellt. Der Arbeitgeber will damit Risiken und Nachteile, die mit dem Abstellen im Freien verbunden sind (Beschädigung, Diebstahl, höhere Versicherungsprämien) ausschließen. Fazit. Der Arbeitgeber verfolgt mit der Zahlung eines „Garagengeldes“ ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, sodass kein Arbeitslohn vorliegt.

3.1 Die unentgeltliche Überlassung von Tiefgaragenplätzen an Arbeitnehmer ist ein geldwerter Vorteil

Die unentgeltliche Überlassung eines Tiefgaragenplatzes, auf dem der Arbeitnehmer seinen Pkw abstellt, ist als geldwerter Vorteil zu werten, weil der betreffende Arbeitnehmer bei einer eigenen Anmietung hierfür ein Entgelt hätte aufwenden müssen.

An der Überlassung eines ständig freigehaltenen, überdachten, sicheren und in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz gelegenen Einstellplatzes in der Tiefgarage haben Arbeitnehmer ein erhebliches eigenes Interesse. Denn es wird immer schwieriger, in Innenstädten und innenstadtnahen Bereichen freie öffentliche Parkplätze zu finden.

Arbeitnehmer, die keinen fest zugewiesenen Parkplatz auf dem Firmengelände des Arbeitgebers oder in sonstiger Weise zur Verfügung haben, haben nicht selten Schwierigkeiten, einen geeigneten Parkplatz zu finden, insbesondere bei späterem Arbeitsbeginn.

Da die Bewältigung des Wegs vom Wohnort zur Arbeitsstätte und das Erscheinen am Arbeitsplatz zum arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt alleine Sache des Arbeitnehmers ist, hat dieser Vorteil auch keinen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Charakter.

Hinzu kommt der nicht unerhebliche Wert des Vorteils. Andere Arbeitnehmer, die nicht mit dem Pkw anreisen oder keine Parkkarte erhalten haben, müssen angesichts dieses Vorteils eine Bevorzugung bzw. ein zusätzliches Entgelt der Arbeitnehmer mit Parkkarte sehen.

3.2 Dem steht auch nicht die Auswahl der Parkkarteninhaber entgegen

Zwar hat Hans Groß im Ausgangsfall eine zufällige und nicht z. B. an der Arbeitsleistung orientierte Auswahl getroffen. Ferner hat nicht jeder Arbeitnehmer eine Parkberechtigung erhalten. Diese Gesichtspunkte stellen allerdings angesichts des erkennbaren Interesses der Arbeitnehmer an dieser Parkgelegenheit den Entlohnungscharakter nicht infrage.

Eine ganz im Vordergrund stehende betriebliche Zielsetzung der Parkplatzüberlassungen ist hinsichtlich der "normalen" Arbeitnehmer nicht erkennbar. Zwar ist ein pünktliches und stressfreies Erscheinen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz auch im Interesse des Arbeitgebers. Jedoch ist dieser Umstand allein nicht geeignet, ein überwiegend betriebliches und damit zu vernachlässigendes Interesse des Arbeitnehmers an der Gewährung des Vorteils zu begründen. Denn der pünktliche Arbeitsantritt ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers und insbesondere nicht Bestandteil der Arbeitszeit.

Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmer mit Parkkarte nicht ständig in ihren Büros tätig gewesen sind, son...

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