Leitsatz

Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.01.2002, VIII R 46/00, BStBl II 2002, 685).

 

Normenkette

§ 42 Abs. 1 AO, § 107, § 177 Abs. 1, § 181, § 398, § 401, § 607 Abs. 2, § 609 Abs. 2, § 1629 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1795 Abs. 2 BGB, § 8, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 1, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten wurden im Streitjahr 1996 als Eheleute zusammen zur ESt veranlagt.

Der Kläger hatte bis zum 31.12.1984 als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb betrieben. Mit notariellem Vertrag vom 28.01.1985 gründete er mit seiner Ehefrau eine GmbH, an welcher er zu 75 % und die Klägerin zu 25 % beteiligt sind. Beide Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Kläger veräußerte seinen Warenbestand an die GmbH. Den Kaufpreis stellte er dieser als Darlehen zur Verfügung. Das Gesellschafterdarlehen war zum 31.12.1985 mit 182 253 DM von der GmbH passiviert worden. Schriftliche Vereinbarungen über das Darlehen und dessen Verzinsung bestehen nicht. Erstmals zum 31.12.1986 wurde im Jahresabschluss der GmbH eine Verzinsung des Darlehens i.H.v. 8 % angegeben. Die Zinsen wurden jeweils dem Darlehenskonto des Klägers gutgeschrieben.

Mit notariellem Vertrag vom 09.03.1995 übertrug der Kläger Anteile von jeweils 8 000 DM am Stammkapital der GmbH auf seine drei Kinder, von denen nur der Sohn S volljährig war. Die beiden minderjährigen Kinder J und B wurden durch einen vom Amtsgericht bestellten Ergänzungspfleger vertreten.

Mit Verträgen vom 05.01.1996 schenkte der Kläger seinen Kindern jeweils 100  000 DM seiner Darlehensforderung gegen die GmbH, welche diese mit neuen Verträgen vom gleichen Tag der GmbH mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer erstmaligen sechsmonatigen Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2001 weiter gewährten. Die minderjährigen Kinder wurden allein von der Klägerin vertreten.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der GmbH vertrat der Prüfer zunächst die Auffassung, die Zinszahlungen an den Kläger stellten vGA dar. Hingegen seien die Darlehensverträge der Kinder mit der GmbH steuerlich anzuerkennen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den geänderten ESt-Bescheid für 1996 änderte das FA erneut den Bescheid. Nunmehr beurteilte es die Zinszahlungen an den Kläger nicht mehr als vGA, behandelte hingegen diejenigen an die minderjährigen Kinder als vGA an den Kläger.

Das FG gab der Klage statt (EFG 2005, 1046). Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

 

Entscheidung

Das FG habe im Ergebnis zutreffend die schenkweise Abtretung der dem Kläger gegen die GmbH zustehenden verzinslichen Darlehensteilforderungen von jeweils 100 000 DM an die beiden damals noch minderjährigen Kinder sowohl zivil- als auch steuerrechtlich als wirksam anerkannt und die aufgrund von Vorausverfügungen jeweils am Jahresende den Kindern gutgeschriebenen Zinsen nicht dem Kläger als vGA zugerechnet.

Eine Beurteilung als vGA folge insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BFH, nach der es regelmäßig am wirksamen Vollzug einer Schenkung fehle, wenn Einzelunternehmer oder beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft Gelder oder Forderungen, die sie Angehörigen geschenkt hätten, darlehensweise wieder zurückgewährt erhielten. Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall, in dem gegen eine GmbH bestehende Darlehensforderungen unentgeltlich abgetreten worden seien, nicht übertragbar.

Das FG habe in vertretbarer Weise im Hinblick auf die „dauernde Übung” (BFH, Urteil vom 24.01.1990, I R 157/86, BStBl II 1990, 645) zutreffend auf das Vorliegen einer im Voraus getroffenen und damit wirksamen Darlehensvereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger geschlossen. Ein Darlehensvertrag könne auch mündlich wirksam geschlossen werden. Insbesondere sei auch die Zahlung von Zinsen in der jeweils gutgeschriebenen Höhe vereinbart gewesen. Mangels einer vertraglichen Bestimmung des Rückzahlungszeitpunkts greife die gesetzliche Regelung in § 609 Abs. 2 BGB a.F. ein.

Die zivilrechtlich wirksame Abtretung der Darlehensteilforderungen sei auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die Schenkung an die minderjährigen Kinder sei lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen. Zu Recht sei das FG auch vom Übergang der künftigen Zinsansprüche ausgegangen. Hingegen seien die neuen Darlehensverträge der minderjährigen Kinder mit der GmbH weder zivil- noch steuerrechtlich anzuerkennen. Denn die Klägerin habe ihre Kinder beim Abschluss nicht allein wirksam vertreten können (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Indes habe das FG insoweit ebenfalls zutreffend auf die geschenkten ursprünglichen Darlehensteilforderungen zur...

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