rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkweise Übertragung einer Darlehensforderung an minderjährige Kinder und Begriff der „Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis” bei verdeckter Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die schenkweise Übertragung der Forderung aus einem verzinslichen Gesellschafterdarlehen an die minderjährigen Kinder der Gesellschafter und die anschließende Weitergewährung des Darlehens auf der Grundlage neu abgeschlossener Darlehensverträge kann nicht als Schenkung unter Auflage gewürdigt werden, deren zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Nichtmitwirkung eines Ergänzungspflegers eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Vereinbarungen indizieren und damit die Erfassung der Zinszahlungen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen rechtfertigen könnte.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 107, 181

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen VIII R 13/05)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer bis zum 31.12.1984 einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand „Handel mit „M-Waren"”. Mit notariellem Vertrag vom 28.01.1985 gründete er zusammen mit der Klägerin die „H-GmbH” - nachfolgend GmbH -, an der der Kläger mit 75 %, die Klägerin mit 25 % beteiligt waren. Den Warenbestand des Einzelunternehmens veräußerte der Kläger an die GmbH, wobei der Kaufpreis der GmbH sogleich als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt wurde. Das Gesellschafterdarlehen wurde von der GmbH mit DM 182.253,48 zum 31.12.1985 passiviert. Schriftliche Vereinbarungen über das Darlehen und seine Verzinsung wurden nicht getroffen. Im Anhang zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (erstmals zum 31.12.1996) wurde jeweils eine Verzinsung des Darlehens mit 8% angegeben. Die Zinsen wurden jeweils dem Darlehenskonto gutgeschrieben.

Mit notariellem Vertrag vom 9.3.1995 übertrug der Kläger Anteile von je DM 8.000 am Stammkapital der GmbH auf seine drei Kinder, wobei die beiden seinerzeit minderjährigen Kinder - der Sohn „T” war bereits volljährig - durch einen vom Amtsgericht „F-Stadt” bestellten Ergänzungspfleger vertreten wurden.

Mit Verträgen vom 5.1.1996 schenkte der Kläger seinen Kindern je DM 100.000 seiner Darlehensforderung gegen die „H-GmbH”. Mit Verträgen vom gleichen Tag gewährten die Kinder der GmbH jeweils ein Darlehen von DM 100.000 mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2001. Die minderjährigen Kinder wurden dabei von ihrer Mutter vertreten.

Im Rahmen einer vom Beklagten bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Zinszahlungen an den Kläger stellten verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - dar, weil Zinsvereinbarungen nachgeschrieben worden seien. Die Darlehensverträge zwischen den Kindern und der GmbH seien aber steuerlich anzuerkennen.

Der Beklagte änderte dementsprechend den Einkommensteuerbescheid 1996 gemäß

§ 173 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.

Auf Grund des dagegen eingelegten Einspruchs änderte der Beklagte erneut den Bescheid, wobei er nunmehr in den Zinszahlungen an den Kläger keine vGA mehr sah, wohl aber die Zinszahlungen an die Kinder als vGA an den Kläger behandelte. Zur Begründung führte er aus, dass zwar die Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und der GmbH steuerlich anzuerkennen sei. Es könne nämlich aus der Durchführung des Vertrages auf seine vorherige und eindeutige Vereinbarung geschlossen werden. Die Zahlungen an die Kinder stellten aber vGA dar, weil die Schenkungen der Darlehensforderungen mangels wirksamer Vertretung der Kinder unwirksam seien.

Dagegen wenden sich die Kläger mit vorliegender Klage.

Die Kläger sind der Ansicht, eine vGA an den Kläger liege nicht vor. Die Schenkung der Darlehensforderung an die Kinder sei wirksam, da sie ausschließlich mit einem rechtlichen Vorteil für die Kinder verbunden gewesen sei. Die Zinsen seien den Kindern als Einkünfte zuzurechnen.

Darüber hinaus sei für das Kind „T” ein Kinderfreibetrag zu gewähren. Das ursprüngliche Begehren, auch einen Ausbildungsfreibetrag für das Kind „T” anzuerkennen, haben die Kläger nicht weiterverfolgt.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.8.1999 und Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1996 die vGA i.H.v. 16.168 DM nicht anzusetzen und den Kinderfreibetrag für das Kind „T” zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Berücksichtigung des beantragten Kinderfreibetrages abzuweisen.

Er meint, die Zinszahlungen an die minderjährigen Kinder stellten deshalb vGA an den Kläger dar, weil eine Schenkung unter Auflagen vorliege. Er ist nunmehr zwar der Ansicht, die wegen § 518 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zunächst unwirksame Schenkung sei durch den Abschluss der Darlehensverträge zwischen den Kindern und der GmbH gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden, so dass die geschenkten Beträge zur Darlehensgewährung durch die Kinde...

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