Erstattet der private Arbeitgeber Umzugskosten, ist die Umzugskostenvergütung bis zur Höhe derjenigen Beträge steuerfrei, die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbar wären.[1]
Aufzeichnungspflichten
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sind. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.[2]
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