Hierzu zählen die Reisekosten[1] des Umziehenden und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort in tatsächlicher Höhe oder mit den für Dienstreisen geltenden Pauschbeträgen.[2]

Abzugsfähig sind die Fahrtkosten (bei Benutzung eines eigenen Pkw pauschal 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer, die Verpflegungsmehraufwendungen sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten.[3]

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehört z. B. auch das Tagegeld vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens. Dabei sind diese beiden Tage als volle Reisetage anzusetzen. Übernachtungsgeld für den Tag des Ausladens wird nur dann anerkannt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

Kosten zum Suchen oder Besichtigen der neuen Wohnung sind entweder für 2 Reisen von 1 Person oder für 1 Reise von 2 Personen, z. B. Steuerpflichtige und Partner[4], absetzbar, jedoch der Höhe nach begrenzt auf die billigste Fahrkarte eines öffentlichen Beförderungsmittels. Tage- und Übernachtungsgeld werden je Reise für höchstens 2 Reise- und Aufenthaltstage berücksichtigt.

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