Das Umwandlungsgesetz enthält in § 1 Abs. 1 UmwG eine Aufzählung von vier möglichen Umwandlungsarten. Es sind dies:
Sowohl die Verschmelzung als auch die Spaltung können gem. § 2 UmwG bzw. § 123 Abs. 1 UmwG unter Auflösung ohne Abwicklung erfolgen:
- zur Aufnahme
oder
- zur Neugründung.
Das Umwandlungsgesetz ist systematisch für die wichtigsten Rechtsformen wie folgt aufgebaut:
Umwandlungsarten | Vorschriften |
Verschmelzung | §§ 2 – 122m UmwG |
Verschmelzung durch Aufnahme | §§ 4 – 35 UmwG |
Verschmelzung durch Neugründung | §§ 36 – 38 UmwG |
Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften | §§ 39 – 45 UmwG |
von Partnerschaftsgesellschaften | §§ 45 a – 45e UmwG |
von GmbH | §§ 46 – 49 UmwG |
von AG | §§ 60 – 77 UmwG |
von KGaA | § 78 UmwG |
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen des Alleingesellschafters | §§ 120 – 122 UmwG |
Grenzüberschreitende Verschmelzung | §§ 122 a – 122m UmwG |
Spaltung | §§ 123 – 173 UmwG |
(Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) Spaltung zur Aufnahme | §§ 126 – 134 UmwG |
Spaltung zur Neugründung | §§ 135 – 137 UmwG |
Spaltung unter Beteiligung von GmbH | §§ 138 – 140 UmwG |
von AG und KGaA | §§ 141 – 146 UmwG |
Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns | §§ 152 – 160 UmwG |
Vermögensübertragung | §§ 174 – 189 UmwG |
Formwechsel | §§ 190 – 304 UmwG |
von Personenhandelsgesellschaften | §§ 214 – 225 UmwG |
von Partnerschaftsgesellschaften | §§ 225 a – 225c UmwG |
von Kapitalgesellschaften | §§ 226 – 257 UmwG |
Wie dem vorstehenden Schaubild zu entnehmen ist, sind die einzelnen in der Praxis vorkommenden Umwandlungsvorgänge in verschiedenen Teilen des Umwandlungsgesetzes geregelt. Entsprechend dem im Gesellschaftsrecht geltenden Typenzwang ist die vorstehende Aufzählung abschließend. Andere Arten der Umwandlung sind nach § 1 Abs. 2 UmwG nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
Schließlich stellt § 1 Abs. 3 UmwG klar, dass die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zwingendes Recht enthalten. Von den Vorschriften kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, das Umwandlungsgesetz enthält eine abschließende Regelung.
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