Für die in der Praxis bedeutsamen Umwandlungen von Kapital- und Personenhandelsgesellschaften sieht das Umwandlungsgesetz verschiedene Möglichkeiten vor. Die einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten, die nachstehend in Form von Tabellenübersichten zusammengestellt sind, kommen jedoch nicht alternativ in Betracht. Vielmehr knüpfen die einzelnen Umwandlungsarten an verschiedene Ausgangs- und Zielsituationen an.

6.3.1 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft

Die nachstehende Übersicht berücksichtigt als übernehmende oder neue Rechtsträger nur Personenhandelsgesellschaften, obwohl nach dem Umwandlungsgesetz neben einer Personenhandelsgesellschaft als übernehmender Rechtsträger auch eine Kapitalgesellschaft in Betracht kommen kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nur als Zielrechtsform beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in Betracht, während in allen anderen Umwandlungsfällen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts weder als übertragender noch als übernehmender Rechtsträger fungieren kann. Dagegen kann eine Partnerschaftsgesellschaft in allen Umwandlungsfällen als übertragender oder als übernehmender Rechtsträger beteiligt sein.

 
Umwandlungsmöglichkeiten einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
Verschmelzung Spaltung Formwechsel
2. Buch des UmwG 3. Buch des UmwG 5. Buch des UmwG
§§ 2 – 122 UmwG §§ 123 – 173 UmwG §§ 190 – 304 UmwG

Übertragung des gesamten Vermögens einer KapGes

  • auf eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme)
  • zusammen mit einem anderen Rechtsträger auf eine neu zu gründende Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung)

Übertragung eines Teils oder des gesamten Vermögens einer KapGes auf eine oder mehrere bestehende oder neugegründete Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften im Wege der

  • Aufspaltung
  • Abspaltung
  • Ausgliederung

Änderung der Rechtsform einer KapGes ohne Übertragung des Vermögens

  • in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • oder in eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft

Bei der Verschmelzung im Wege der Aufnahme wird das Vermögen einer oder mehrerer bestehender Kapitalgesellschaften als Ganzes auf eine bereits bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft übertragen.[1]

Dagegen wird bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung das Vermögen von mindestens zwei bereits bestehenden Rechtsträgern (Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften) jeweils als Ganzes auf eine neue Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft übertragen, die durch die Verschmelzung erst gegründet wird.[2]

Bei der Umwandlung durch Aufspaltung wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise auf mindestens zwei bereits bestehende andere Rechtsträger übertragen.[3] Als übernehmender Rechtsträger kommt z. B. eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft in Betracht, die bereits besteht oder durch die Aufspaltung erst gegründet wird.

Bei der Umwandlung durch Abspaltung oder durch Ausgliederung kann eine (weiter bestehende) Kapitalgesellschaft einen oder mehrere Teile ihres Vermögens auf eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft übertragen. Die übernehmende Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft kann bereits bestehen oder durch die Abspaltung erst gegründet werden.

Beim Formwechsel findet dagegen handelsrechtlich überhaupt keine Vermögensübertragung statt. Vielmehr ändert eine Kapitalgesellschaft nur ihr bisheriges Rechtskleid. Als neue Rechtsform kommt sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie auch eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft in Betracht.

 
Wichtig

Formwechsel in GbR

Zu beachten ist, dass die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege des Formwechsels möglich ist, während alle anderen Umwandlungsarten voraussetzen, dass eine Vermögensübertragung auf eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft stattfindet. Als Personenhandelsgesellschaft gilt dabei die OHG oder die KG. Auch die unmittelbare Umwandlung in eine GmbH & Co. KG ist zulässig.

Die wichtigsten Umwandlungsmöglichkeiten einer bestehenden Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft stellen sich somit zusammengefasst wie folgt dar:

 
Bisherige Kapitalgesellschaft geht unter:
Umwandlung in eine bereits bestehende Personenhandelsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft Verschmelzung durch Aufnahme
Umwandlung in eine neue Personenhandelsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts Formwechsel
Umwandlung in zwei bestehende und/oder neugegründete Personenhandelsgesellschaften/Partnerschaftsgesellschaften Aufspaltung
 
Bisherige Kapitalgesellschaft bleibt bestehen:
Übertragung eines Teils des Vermögens auf eine oder mehrere bereits bestehende oder n...

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