Die Anwachsung, die in § 738 BGB geregelt ist, liegt grundsätzlich vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft (Personengesellschaft) ein Gesamthänder ausscheidet. In diesem Fall wächst die Beteiligung des Ausscheidenden den übrigen Gesamthändern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an. Der ausscheidende Gesellschafter hat lediglich einen Anspruch auf Abfindung und auf Befreiung von gemeinschaftlichen Schulden.

Eine Anwachsung liegt auch dann vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden und somit eine Gesamthandsgemeinschaft eigentlich nicht mehr vorliegt. Dieser Rechtsübergang kraft Gesetzes kann auch zur Änderung der Unternehmensform eingesetzt werden. Die Anwachsung kommt somit z. B. in folgenden Fällen zum Tragen:

  • Aus einer Personengesellschaft treten alle bis auf einen Gesellschafter aus mit der Folge, dass ein Einzelunternehmen entsteht.
  • Aus einer GmbH & Co. KG scheiden mit Ausnahme der GmbH alle Gesellschafter aus mit der Folge, dass eine GmbH entsteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die GmbH zuvor als Komplementärin oder als Kommanditistin beteiligt war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge