Werden bis zur Handelsregister-Eintragung der Umwandlung noch Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der übertragenden Körperschaft geleistet, so stellen diese bei der übernehmenden Personengesellschaft ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag Tätigkeitsvergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Wurden diese bei der übertragenden Kapitalgesellschaft noch als Gehaltsaufwand berücksichtigt, so sind die Vergütungen nach Rdnr. 02.36 UmwSt-Erlass 2011 bei der Personengesellschaft als Sonderbetriebseinnahmen dem steuerlichen Gesamtgewinn wieder hinzuzurechnen. Eine Aufteilung der Vergütung entsprechend Rdnr. 02.29 UmwSt-Erlass 2011 (wie bei Gewinnausschüttungen bei nur teilweiser Veräußerung der Anteile) findet nicht statt.

Die noch von der GmbH einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers angerechnet.

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