Derzeit noch nicht abschließend geklärt sind die Auswirkungen der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG auf die steuerliche Behandlung stiller Lasten bei Umwandlungsvorgängen in den Fällen, in denen ein über dem Buchwert liegender Wert angesetzt werden soll. Bei der Übertragung passivierungsbeschränkter Verpflichtungen regelt § 4f EStG eine (grundsätzlich) verpflichtende Aufwandsverteilung über 15 Jahre, während § 5 Abs. 7 EStG eine wahlweise Ertragsverteilung beim Übernehmer auf 15 Jahre durch Bildung einer steuerfreien Rücklage vorsieht.[1] Nach der Begründung zu § 4f EStG können Übertragungen passivierungsbeschränkter Verpflichtungen sowohl im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach § 414 BGB als auch durch Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen. Das zu §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG ergangene BMF-Schreiben v. 30.11.2017[2] äußert sich generell zu Umwandlungsvorgängen nicht. Für Umwandlungsvorgänge werden derzeit im Schrifttum unterschiedliche Lösungsansätze diskutiert, überwiegend aber die Anwendung von § 4f EStG beim übertragenden Rechtsträger bzw. die Anwendung von § 5 Abs. 7 EStG beim übernehmenden Rechtsträger befürwortet.[3]
Wegen der Sonderregelung für Pensionsrückstellungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, wonach stille Lasten nicht realisiert werden dürfen, gelten die vorstehenden Ausführungen zu den §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG für diese nicht.
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