Derzeit noch nicht abschließend geklärt sind die Auswirkungen der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG auf die steuerliche Behandlung stiller Lasten bei Umwandlungsvorgängen in den Fällen, in denen ein über dem Buchwert liegender Wert angesetzt werden soll. Bei der Übertragung passivierungsbeschränkter Verpflichtungen regelt § 4f EStG eine (grundsätzlich) verpflichtende Aufwandsverteilung über 15 Jahre, während § 5 Abs. 7 EStG eine wahlweise Ertragsverteilung beim Übernehmer auf 15 Jahre durch Bildung einer steuerfreien Rücklage vorsieht.[1] Nach der Begründung zu § 4f EStG können Übertragungen passivierungsbeschränkter Verpflichtungen sowohl im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach § 414 BGB als auch durch Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen. Das zu §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG ergangene BMF-Schreiben v. 30.11.2017[2] äußert sich generell zu Umwandlungsvorgängen nicht. Für Umwandlungsvorgänge werden derzeit im Schrifttum unterschiedliche Lösungsansätze diskutiert, überwiegend aber die Anwendung von § 4f EStG beim übertragenden Rechtsträger bzw. die Anwendung von § 5 Abs. 7 EStG beim übernehmenden Rechtsträger befürwortet.[3]

Wegen der Sonderregelung für Pensionsrückstellungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, wonach stille Lasten nicht realisiert werden dürfen, gelten die vorstehenden Ausführungen zu den §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG für diese nicht.

[1] Zu einem Beispiel vgl. Ott, Umstrukturierung bei der GmbH und der GmbH & Co. KG im Steuerrecht, Berlin 2021, S. 153ff.
[2] Vgl. BMF, Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 - S 2133/14/10001, BStBl. 2017 I, S. 1619; aus Rdnr. dieses Schreiben kann eine generelle Anwendung auf Umwandlungsvorgänge - trotz des missverständlichen Wortlauts - nicht abgeleitet werden.
[3] Vgl. Möhlenbrock/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 3 UmwStG, Rz. 40 ff (Juni 2019); Pung/Werner, ebenda, § 4 UmwStG, Rz. 11a (Juni 2018); Schmitt in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 3 UmwStG, Rz. 36 ff; Kaminski, Stbg 2014 S. 1435; Förster/Staaden, Ubg 2014 S. 1; Ott, StuB 2014 S. 488; Riedel, FR 2014 S. 6; Fuhrmann, DB 2014 S. 9.

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