Nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG finden die Vorschriften des § 8b KStG zur Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen auf Ebene der Organgesellschaft keine Anwendung. Diese Erträge sind zunächst in voller Höhe im Einkommen der Organgesellschaft enthalten, das dem Organträger zugerechnet wird ("Bruttomethode"). Die Vorschrift des § 8b KStG ist dann ggf. bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden[1]. Dabei ist nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG die Anwendung der Vorschrift des § 8b KStG auf der Ebene der Organträgerin nachzuholen, als habe diese selbst die Dividenden bezogen. Die Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG ist auch bei der Gewerbesteuer anzuwenden.

Streitig ist nun, ob auf Ebene der Organträgerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von einer Hinzurechnung des gem. § 8b Abs. 5 KStG nicht abzugsfähigen Teils einer Dividende der Organgesellschaft abzusehen ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2014[2] entschieden, dass § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ff. KStG bei einer Organgesellschaft, die Dividenden bezogen hat, nicht anwendbar ist. Damit kommt es bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis insoweit u. a. nicht zur Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG (Ansatz von 5 % der Dividenden als nichtabziehbare Betriebsausgaben). Dies führt zu einer Besserstellung des Dividendenbezugs über eine Organgesellschaft im Vergleich zu einem Dividendenbezug bei einer Gesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist.

 
Praxis-Beispiel

Dividendenbezug ohne Organschaft

Die G-GmbH erhält eine Dividende i. S. des § 9 Nr. 7 GewStG i. H. von 100.000 EUR von ihrer italienischen Tochtergesellschaft. Daneben werden keine Einnahmen erzielt.

Abwandlung:

Wie oben, allerdings besteht zwischen der T-GmbH und der G-GmbH eine ertragsteuerliche Organschaft.

Der neue § 7a GewStG soll künftig diese Besserstellung verhindern. Nach § 7a GewStG ist der Gewerbeertrag einer Organgesellschaft ab 2017 wie folgt zu ermitteln:

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