Leitsatz

Wer Hotelschecks an private Kunden veräußert und mit den Hotelbetreibern eine Vereinbarung zur Annahme der Gutscheine getroffen hat, erbringt dadurch einheitliche umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Marktführerin beim Verkauf von Hotelschecks an private Kunden. Die von ihr vertriebenen Hotelschecks berechtigen den Käufer dazu, mit bis zu 2 Personen bzw. mit einer Familie bis zu 3 Nächten in einem Hotel, welches mit der Klägerin entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, zu übernachten. Wurde das Hotel unter dem Hinweis auf den bei der Klägerin erworbenen Hotelscheck gebucht, so entstehen für die Übernachtung selbst keine weiteren Kosten. Allerdings sind die Inhaber der Hotelschecks verpflichtet, an jedem Tag ihres Aufenthalts zu einem vom Hotel vorgegebenen Mindestbetrag das Frühstück und das Abendessen im Hotel einzunehmen oder - bei Nichtinanspruchnahme dieser Leistungen - zumindest den entsprechenden Mindestbetrag zu zahlen. Die Hotelschecks können problemlos vom Erwerber an andere Personen zur Nutzung weitergegeben werden. Interessierte Kunden können außer den Hotelschecks auch zu einem Jahresbetrag von X EUR eine Clubmitgliedschaft oder eine für ein Jahr gültige Goldcard zum Preis von Y Euro erwerben, welche zum Bezug von vergünstigten Hotelschecks bzw. zu Vergünstigungen in Bezug auf andere Angebote der Klägerin berechtigen. Nachdem die Klägerin zunächst ihre Einnahmen aus dem Verkauf der Hotelschecks, Clubmitgliedschaften und Goldcards als steuerpflichtige Umsätze erklärt hatte, vertrat sie erstmals im Rahmen der hier streitigen Umsatzsteuervoranmeldung für November 2007 die Auffassung, die Einnahmen seien gar nicht umsatzsteuerpflichtig und machte auch keine Vorsteuerbeträge mehr geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat sie gegenüber ihren Kunden umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Hotelscheckverkäufe sind als sonstige Leistungen eigener Art anzusehen, die Leistungsbereitschaft als solche ist der wesentliche Inhalt der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung. Zwar erfüllen die Leistungen, welche die Klägerin gegenüber den Hotelscheckkäufern erbracht hat, z. T. auch die Voraussetzungen von Vermittlungsleistungen i. S. des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers geben allerdings die Leistungen, welche die Klägerin an den Scheckkäufer vor Einlösung der Schecks erbringt und welche das Gericht als "ständige Leistungsbereitschaft der Klägerin während der Gültigkeitsdauer des Hotelschecks" definiert hat, der Leistungsbeziehung das Gepräge, nicht aber die "Vermittlungsleistung", die möglicherweise in der Weiterleitung der Schecks durch die Klägerin im Namen des Kunden an den jeweiligen Hotelbetreiber bzw. in der Weitergabe der - vor Aufnahme in die Hoteldatenbank ausgehandelten - Vertragskonditionen enthalten sind.

 

Hinweis

Das FG hat seine Entscheidung in aller Ausführlichkeit unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung begründet. Sie ist durchaus vertretbar, allerdings nicht zwingend. So hatte das Gericht selbst der Klägerin bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide November und Dezember 2007 [1] mitgeteilt, dass es der vorläufigen Meinung sei, die Hotelscheckverkäufe dürften als Vermittlung von Beherbergungsverträgen zwischen den Käufern und den jeweiligen Hotelbetrieben i. S. des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG zu definieren sein. Nach ausführlicher Befassung mit der Thematik hat es seine vorläufige, nicht bindende Rechtsauffassung revidiert. In dem nun anhängigen Revisionsverfahren [2] hat der BFH gleich eine ganze Reihe unterschiedlicher Fragestellungen zu dem Problemkreis zu beantworten. Der Ausgang des Verfahrens ist m. E. äußerst ungewiss.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang womöglich, dass der EuGH [3] entschieden hat, dass die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen, die in bestimmten Geschäften eingelöst werden können, durch ein Unternehmen an seine Mitarbeiter gegen deren Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung eine Dienstleistung darstellt. Inhalt dieser Dienstleistung ist, dass durch die Gutscheine den Empfängern ein zukünftiges und seinem Gegenstand nach unbestimmtes Recht an Gegenständen oder Dienstleistungen verliehen wird. Allerdings ist der vorliegende Streitfall mit der dem EuGH-Urteil zugrunde liegenden Sachlage keinesfalls vergleichbar. Da nach Bekanntwerden der EuGH-Entscheidung schnell die Frage aufgeworfen worden war, ob dadurch die bisherige nationale Sichtweise zur Ausgabe von Nennwertgutscheinen (klassische Geschenkgutscheine) zwingend geändert werden muss, hat sich die Finanzverwaltung bereits mit dieser Thematik befasst. Die Umsatzsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder kamen überein, dass von Seiten der Finanzverwaltung zunächst keine Konsequenzen aus dem Urteil für die deutsche Rechtslage und die bestehende Praxis im Umgang mit Nennwertgutschei...

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