Die Angaben zu den innergemeinschaftlichen Erwerben sind im Teil E des Hauptvordrucks vorzunehmen. Es werden – wie auch schon in den Vorjahren – die unterschiedlichen Möglichkeiten des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgefragt. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb[1] liegt vor, wenn ein Unternehmer für sein Unternehmen von einem Unternehmer einen Gegenstand erwirbt und dieser Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland gelangt.

 
Wichtig

Möglichkeiten des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Regelmäßig ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[2] Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wird aber (zusätzlich) noch in dem Land realisiert, aus dem die USt-IdNr. des Leistungsempfängers stammt, wenn er mit einer USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsstaat auftritt (z. B. der deutsche Unternehmer bestellt unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. einen Gegenstand bei einem polnischen Unternehmer, lässt den Gegenstand aber zu einer Baustelle in Tschechien transportieren; der Unternehmer muss solange auch einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland besteuern, bis er nachweist, dass er ihn zutreffend in Tschechien besteuert hat – in diesem Fall ist der Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG in Deutschland gesetzlich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ausgeschlossen).

Aber nicht nur entgeltliche Lieferungen führen auf der Seite des Erwerbers zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb, auch das innergemeinschaftliche Verbringen[3] (ein Unternehmer verbringt zur eigenen Verfügung einen Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat[4]) führt im Ursprungsland zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung[5] – soweit die formalen Voraussetzungen erfüllt sind – und im Bestimmungsland zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb.[6]

 
Wichtig

2020 eingeführte Konsignationslagerregelung wird evtl. abgeschafft

Zum 1.1.2020 wurden im Binnenmarkt besondere Regelungen zu den Konsignationslagerfällen[7] eingeführt. Für diese Konsignationslagerfälle sind – sowohl für den liefernden als auch für den die Ware empfangenden Unternehmer – keine besonderen Erklärungsfelder in der Jahressteuererklärung aufgenommen worden. Liegen alle Voraussetzungen für einen liefernden Unternehmer für die Konsignationslagerregelung vor, führt er im Moment der zivilrechtlichen Abnahme des Gegenstands durch den vorbestimmten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus. Ein innergemeinschaftliches Verbringen[8] liegt dann nicht vor. Im Moment der zivilrechtlichen Abnahme der Ware muss dann der Leistungsempfänger einen innergemeinschaftlichen Erwerb anmelden. Nur in den Fällen, in denen gegen die Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung verstoßen wird – insbesondere wenn die Verwendungsfrist von 12 Monaten überschritten wird –, muss der Unternehmer ein innergemeinschaftliches Verbringen anmelden.[9]

Die EU-Kommission plant aber, diese Sonderregelung wieder abzuschaffen. Ab 2025 soll dann – soweit es unionsrechtlich umgesetzt wird – ein neuer, besonderer One-Stop-Shop (OSS) errichtet werden, über den der leistende Unternehmer in den Konsignationslagerfällen sowohl das Verbringen der Gegenstände auf das Konsignationslager als auch die danachfolgende Lieferung des Gegenstands in dem anderen Mitgliedstaat versteuern kann.

1. In Zeile 50 sind steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe anzugeben. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer Gegenstände erwirbt und sie in ein Steuerlager einlagert oder für Zwecke einer steuerfreien Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftlichen Lieferung erwirbt.[10] Auch Anlagegold kann unter den Bedingungen des § 25c UStG steuerfrei innergemeinschaftlich erworben werden.
 
Praxis-Tipp

Nichtbeanstandungsregelung bei steuerpflichtiger Erfassung der Erwerbe

Die Finanzverwaltung[11] beanstandet es aber bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 4b Nr. 4 UStG (der erworbene Gegenstand wird für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung verwendet) nicht, wenn diese Erwerbe steuerpflichtig behandelt werden. Dies dient auch der Vermeidung rückwirkender Berichtigungen von Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen, wenn ein eigentlich zum Verkauf im Inland gedachter Gegenstand später tatsächlich für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung verwendet wird.

2.

Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe – sowohl die Erwerbe nach § 3d Satz 1 als auch Satz 2 UStG – werden in den Zeilen 51–54 erfasst. Dabei wird zwischen den dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegenden Erwerben (Zeile 51), dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegenden Erwerben (Zeile 52), dem – seit dem 1.1.2023 möglichen – Nullsteuersatz beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Teilen für dem Grunde nach begünstigte Photovoltaikanlagen (...

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