Da die Umsatzsteuerveranlagung hauptsächlich der Berechnung der vom Unternehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer (oder ggf. eines Vorsteuerüberhangs) dient, sind in der Steuererklärung in Teil C des Hauptvordrucks zuerst die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, für die der leistende Unternehmer auch die USt selbst schuldet. Aufgrund des zum 1.1.2023 in § 12 Abs. 3 UStG neu eingeführten Steuersatzes von 0 % bei Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen ist dieser Bereich um die Angaben der Umsätze zum Steuersatz von 0 % erweitert worden.

In den Zeilen 22–30 sind die steuerpflichtigen Umsätze zu den Steuersätzen von 19 %, 7 % oder 0 % anzugeben, die der Unternehmer erzielt hat. In diesen Zeilen sind deshalb keine Umsätze oder Änderungen von Bemessungsgrundlagen einzutragen, für die Umsatzsteuer in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 mit 16 % oder mit 5 %[1] entstanden war, diese sind einheitlich in der Zeile 31 "Umsätze zu anderen Steuersätzen" zu erklären. Für den Veranlagungszeitraum 2023 wird dies aber nur noch in sehr wenigen Fällen zur Anwendung kommen.

Die Finanzverwaltung nimmt in diesem Bereich die folgenden Unterteilungen vor:

  1. In den Zeilen 22–24 sind die dem Regelsteuersatz von 19 % (1.1. – 31.12.2023) unterliegenden Umsätze anzugeben. Dabei sind – anders als in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen – die Umsätze, die gegenüber Dritten ausgeführt werden, von den unentgeltlichen Wertabgaben (unentgeltliche Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG und unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG) zu trennen.
  2. In den Zeilen 25–27 hat der Unternehmer Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (1.1. – 31.12.2023) unterliegen, zu erfassen. Auch hier wird zwischen den entgeltlichen Umsätzen und den unentgeltlichen Abgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG unterschieden.

     
    Wichtig

    Auswirkung der Absenkung des Steuersatzes bei Gaslieferungen und Fernwärme

    Zum 1.10.2022 war der Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz[2] temporär[3] auf 7 %[4] abgesenkt worden.[5]

  3. In den Zeilen 28–30 hat der Unternehmer Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 0 % (1.1. – 31.12.2023) unterliegen, zu erfassen. Dies betrifft Leistungen nach § 12 Abs. 3 UStG, die im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen stehen, wenn die Leistungen an den Betreiber der Anlage ausgeführt werden. Auch hier wird zwischen den entgeltlichen Umsätzen und den unentgeltlichen Abgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG unterschieden. In diesen Fällen kann aber keine Umsatzsteuer entstehen.
 
Hinweis

Leistungen, die dem Nullsteuersatz unterliegen

Damit Betreiber von kleineren Photovoltaikanlagen zur Erstattung der ihnen berechneten Umsatzsteuer bei Anschaffung nicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung verzichten, wurde zum 1.1.2023 der Nullsteuersatz für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen gegenüber dem Betreiber der Anlage eingeführt. Dies erfasst auch Speicher und weitere für den Betrieb der Photovoltaikanlage notwendige Teile. Voraussetzung ist aber, dass die Anlage in einem räumlichen Zusammenhang mit Wohngebäuden bzw. dem Gemeinwohl oder öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden stehen. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich dann als erfüllt, wenn die Anlage eine Leistung von nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister hat. Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage unterliegt aber in jedem Fall weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %, soweit nicht die Kleinunternehmerbesteuerung zur Anwendung kommt.

Bei den entgeltlichen Umsätzen – unabhängig davon, ob diese dem Regelsteuersatz, dem ermäßigten Steuersatz oder dem Nullsteuersatz unterliegen – ist die Bemessungsgrundlage einzutragen. Bemessungsgrundlage ist alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll – jedoch abzüglich der darin enthaltenen USt, soweit der Umsatz einem Steuersatz von mehr als 0 % unterliegt.[6] Die USt gehört damit nicht mit zur Bemessungsgrundlage, sodass der Unternehmer aus dem, was er von dem Vertragspartner erhalten hat, die USt herausrechnen muss. Entgelte in fremder Währung sind nach den von der Finanzverwaltung bekannt gegebenen Durchschnittskursen für die jeweiligen Monate umzurechnen.[7]

 
Praxis-Tipp

Abschließende Überprüfung der Umsätze in der Umsatzsteuererklärung

Die korrekte Angabe der Bemessungsgrundlage beschränkt sich nicht auf die Ermittlung nach § 10 UStG, sondern setzt die vollumfänglich korrekte Beurteilung des Sachverhalts voraus. Bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung sollte deshalb nicht nur auf die gebuchten Umsätze zurückgegriffen werden, sondern die bisher in den Voranmeldungen erfassten Umsätze sind kritisch zu überprüfen.

Besonderheiten bestehen bei den entgeltlichen Umsätzen in den folgenden Fällen:

  • Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Unterliegt die Hauptleistung der Umsatzsteuer, müssen auch die Nebenleistungen (z. B. Transport, Porto, Reisekosten etc.)...

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