In Teil L der Umsatzsteuererklärung wird die zu entrichtende USt berechnet. Die Berechnung teilt sich in 2 verschiedene Bereiche auf: Zum einen werden die in den vorigen Teilen ermittelten Ergebnisse zusammengestellt, zum anderen werden noch gesonderte Steuerentstehungsgründe bzw. Haftungsfälle mit aufgenommen.

In dem ersten Teil, in dem die bisher ermittelten Daten zusammengestellt werden, ergeben sich 3 Bereiche:

  1. In einem ersten Bereich – in den Zeilen 102-106 – sind die Beträge aufzunehmen, die zu einer Zahllast des Unternehmers führen; dies sind die ermittelten Steuerbeträge aus den entgeltlich und unentgeltlich ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie den ermittelten Steuerbeträgen aus innergemeinschaftlichen Erwerben, innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften oder dem Reverse-Charge-Verfahren.
  2. In dem zweiten Bereich – in den Zeilen 108 und 109 – sind die ermittelten Vorsteuerbeträge und die Vorsteuerberichtigungsbeträge (soweit sie nachträglich abziehbar sind) anzugeben.
  3. In dem dritten Bereich sind die Vorsteuerberichtigungsbeträge in Zeile 111 anzugeben, die zu einer Rückzahlung an das Finanzamt führen.

In die Berechnung der zu entrichtenden USt sind in dem zweiten Teil aber auch besondere Fälle der Steuerentstehung bzw. der Haftung für Steuerbeträge mit aufgenommen worden; dabei werden teilweise völlig unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in einer Zeile abgefragt:

1.

In der Zeile 112 ist vornehmlich die unrichtig[1] und die unberechtigt[2] ausgewiesene USt[3] mit anzugeben. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Betrag ausgewiesen, als er eigentlich nach dem Gesetz schuldet, muss er auch den Differenzbetrag anmelden und an das Finanzamt abführen.

 
Achtung

Berichtigung unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer

Zur Frage der Berichtigungsnotwendigkeit bzw. dem Berichtigungsverfahren von in einer Kleinbetragsrechnung gesondert ausgewiesener USt[4] war Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH[5]. Der EuGH ist in dem Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass bei unrichtig (zu hoch) ausgewiesener Umsatzsteuer der Rechnungsaussteller den zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag gar nicht nach Art. 203 MwStSystRL schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Hieraus können sich interessante Grundsätze für die Berichtigung von Rechnungen gegenüber Nichtunternehmern in Deutschland ergeben.

In der Zeile 112 sind aber auch die Beträge anzugeben, die ein Abnehmer aufgrund von falschen Angaben schuldet, wenn der leistende Unternehmer wegen dieser falschen Angaben zu Recht von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen ist.[6] Es ist aber in der Praxis kaum zu erwarten, dass ein solcher Abnehmer auch tatsächlich zur Zahlung dieser von ihm geschuldeten USt herangezogen werden kann.

 
Wichtig

Unterschiedliches Berichtigungsverfahren bei unrichtig und unberechtigt ausgewiesener USt

Grundsätzlich kann eine unrichtig oder eine unberechtigt ausgewiesene USt vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. Eine unrichtig ausgewiesene USt liegt regelmäßig vor, wenn der Unternehmer eine Leistung ausgeführt hat, sich aber bei der Berechnung der von ihm geschuldeten USt vertan hat; eine unberechtigt ausgewiesene USt ergibt sich, wenn ein Nichtunternehmer oder Kleinunternehmer mit USt abrechnet oder wenn ein Unternehmer eine Abrechnung über eine tatsächlich nicht ausgeführte Leistung mit gesondert ausgewiesener USt ausstellt. Allerdings unterscheidet sich das Berichtigungsverfahren. Während bei der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises dem Leistungsempfänger lediglich eine berichtigte Rechnung zugegangen sein muss, ist bei der Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises die Korrektur beim Finanzamt zu beantragen und darf von diesem nur genehmigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist.[7] Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die USt jeweils mit Ausgabe der Rechnung.

2. In der Zeile 113 sind Steuerbeträge (regelmäßig Vorsteuerkorrekturbeträge) anzugeben, die ein Dritter nach § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG bei einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage schuldet. Hierbei handelt es sich typischerweise um Korrekturbeträge, die sich bei einer Zentralregulierung ergeben.
3. Bei einem Wechsel in die Kleinunternehmerbesteuerung können sich (z. B. bei einer Minderung des Entgelts einer noch der Regelbesteuerung unterliegenden Leistung) nachträglich Änderungen des Steuerbetrags ergeben. Diese Korrekturbeträge sind in Zeile 114 einzutragen.

Die Umsatzsteuererklärung endet mit dem rechnerischen Ergebnis, der USt oder einem Überschuss (Zeile 115). Für ausländische Unternehmer kann sich noch in Zeile 116 ein anrechenbarer Betrag ergeben, wenn der ausländische Unternehmer im Inland steuerpflichtige Personenbeförderungsleistungen ausführt und die von ihm im Rahmen der Beförderungseinzelbesteuerung[8] entrichtete USt oder einen Sicherh...

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