In Zeile 104 sind die steuerfreien Umsätze[1] anzugeben, die der Unternehmer durch Option nach § 9 UStG[2] steuerpflichtig behandelt hat. Insbesondere sind dies steuerpflichtig ausgeführte Vermietungsleistungen oder Grundstückslieferungen.[3]
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Voraussetzung für die Option
Grundsätzlich darf der Unternehmer nur dann auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes verzichten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Bei der Vermietung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin davon abhängig, dass der Leistungsempfänger bezüglich der Vermietungsleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[4] Dies gilt aber nur für Gebäude, bei denen mit dem Bau ab dem 11.11.1993 begonnen wurde.[5]
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