Hat ein Unternehmer einen Gegenstand steuerfrei in einem Umsatzsteuerlager[1] erworben oder einen Gegenstand steuerfrei in ein Steuerlager eingelagert[2], entsteht in der Person des Auslagerers bei Auslagerung eine USt. Die Bemessungsgrundlage und die sich daraus ergebende Steuer muss in Teil F des Hauptvordrucks in Zeile 89 eingetragen werden. Da diese Zeile keine Unterscheidung in unterschiedliche Steuersätze vorsieht, ergibt sich durch die temporäre Steuersatzabsenkung keine Besonderheit.
Beschränkung der Steuerlagerregelung auf bestimmte Gegenstände
Die Steuerlagerregelung[3] ist auf die abschließend in Anlage 1 zum UStG aufgeführten Gegenstände beschränkt, die ein Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens bezieht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen