Hat ein Unternehmer einen Gegenstand steuerfrei in einem Umsatzsteuerlager[1] erworben oder einen Gegenstand steuerfrei in ein Steuerlager eingelagert[2], entsteht in der Person des Auslagerers bei Auslagerung (dies ist i. d. R. die endgültige Herausnahme aus dem Steuerlager) eine USt. Die Bemessungsgrundlage und die sich daraus ergebende Steuer muss in Teil F des Hauptvordrucks in Zeile 57 eingetragen werden. Diese Zeile sieht keine Unterscheidung in unterschiedliche Steuersätze vor, deshalb kann es sowohl zur Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % als auch des ermäßigten Steuersatzes von 7 % kommen.

 
Wichtig

Beschränkung der Steuerlagerregelung auf bestimmte Gegenstände

Die Steuerlagerregelung[3] ist auf die abschließend in Anlage 1 zum UStG aufgeführten Gegenstände beschränkt, die ein Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens bezieht.

[2] Dies ist sowohl bei einem Erwerb von einem inländischen Unternehmer, bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb oder einer Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet möglich.

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