LfSt Niedersachsen, 9.3.2021, S 7183 - 19 - St 181

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG ist Voraussetzung, dass

  • die Leistung begünstigt ist und
  • ein begünstigter Leistungserbringer vorliegt.

Begünstigte Leistungen

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG umfasst die Leistungen, die in § 2 Abs. 2 SGB VIII definiert sind. Sie sind in Abschn. 4.25.1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 UStAE mit den entsprechenden Vorschriften im SGB VIII im Einzelnen aufgeführt. Außerdem wird die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII – die nicht zu den Jugendhilfeleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern zu den sog. anderen Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gehört – unter den weiteren Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 25 UStG zusätzlich auf Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz erweitert.

Weitere mit den Jugendhilfeleistungen eng verbundene Leistungen sowie Leistungen als Vormünder oder Ergänzungspfleger sind in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a bis d UStG als begünstigt aufgeführt. Die Leistungen von Vormündern, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden, das sind Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören, fallen nicht unter die Steuerbefreiung (Abschn. 4.25.2 Abs. 5 UStAE). Die Leistungen der Umgangspfleger nach § 1684 BGB sind nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG steuerfrei, s. Abschn. 4.25.2 Abs. 7a UStAE. Durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020, BGBl. I S. 3096; hier: Art. 12 Ziffer 2 Buchst. d) wurde § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG neu eingefügt. Mit der Ergänzung werden Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern. Liegen die Voraussetzungen vor, erfasst die Steuerbefreiung demnach grundsätzlich die nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG erbrachten Beistandsleistungen sowohl von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen als auch von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden.

Begünstigte Leistungserbringer

§ 4 Nr. 25 UStG befreit Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und anderer Einrichtungen mit sozialem Charakter. Welche Einrichtungen der Gesetzgeber begünstigt, ist in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis cc UStG aufgeführt.

Durch § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG werden Leistende über die Einrichtung, die sie vergütet, begünstigt. In diesen Fällen werden somit auch Subunternehmer in den Kreis der begünstigten Personen aufgenommen.

Begünstigte sind

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