Der leistende Unternehmer weist in seiner Rechnung nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer aus und weist lediglich darauf hin, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Er führt einen Umsatz aus, der zwar nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz versteuert wird. Die Besteuerung erfolgt jedoch nicht bei ihm, sondern beim Leistungsempfänger. Das bedeutet, dass es sich nicht um einen steuerfreien, sondern um einen steuerpflichtigen Umsatz handelt.

 
Praxis-Tipp

Formulierungsvorschlag für die Ausgangsrechnung:

Bei der erbrachten Leistung handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

 
Wichtig

Leistender Unternehmen führt steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz aus

Bei einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft führt der leistende Unternehmer einen Umsatz aus,

  • der steuerbar ist, weil er unter das deutsche Umsatzsteuergesetz fällt,
  • der umsatzsteuerpflichtig ist – wenn auch nicht bei ihm – und
  • der nicht von der Umsatzsteuer befreit ist und damit nicht zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzugs führt.

Umsatzsteuervoranmeldung: War der Unternehmer in einem Voranmeldungszeitraum oder in mehreren Voranmeldungszeiträumen ausschließlich als Subunternehmer tätig, macht er Vorsteuerbeträge geltend, ohne Umsatzsteuer zahlen zu müssen. D. h., es entsteht regelmäßig ein Vorsteuerguthaben (Erstattungsbetrag).

Unternehmer müssen nur dann Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn die Zahllast des Vorjahres mehr als 1.000 EUR beträgt. Beträgt die Zahllast nicht mehr als 1.000 EUR, sind keine Voranmeldungen, sondern nur eine Jahreserklärung abzugeben. Umsatzsteuervoranmeldungen dürfen (freiwillig) monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, wenn das Vorsteuerguthaben im Vorjahr mehr als 7.500 EUR betragen hat.

Konsequenz: Liegt die Zahllast wegen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft nicht über 1.000 EUR im Jahr bzw. liegt das Vorsteuerguthaben nicht über 7.500 EUR, werden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Nachteil ist dann, dass die Vorsteuer erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht werden kann.

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