§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG stellt auf die Tätigkeit "Reinigung von Gebäude oder Gebäudeteilen". D. h. Unternehmen, die Gebäude oder Gebäudeteile reinigen, werden dem Reverse-Charge-Verfahren unterworfen.[1]
Reinigung von Gebäudeteilen
Herr Huber ist selbstständiger Graffiti-Entferner. Als Graffiti-Entferner ist er ein Unternehmer, der unter anderem Gebäudeteile von Graffiti befreit. Herr Huber reinigt die Hauswand einer Gebäudereinigungsfirma und berechnet dafür netto 40 EUR.
Herr Huber reinigt Gebäudeteile bei einer Firma, die selbst Gebäude bzw. Gebäudeteile reinigt. Konsequenz ist, dass nicht Herr Huber, sondern die Gebäudereinigungsfirma die Umsatzsteuer schuldet.
Buchungsvorschlag für Herrn Huber: leistender Unternehmer
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1200/1800 | Bank | 40 | 8337/4337 | Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet | 40 |
Buchungsvorschlag für die Gebäudereinigungsfirma: Leistungsempfänger
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4250/6330 | Reinigung | 40 | 1200/1800 | Bank | 40 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1577/1407 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 7,60 | 1787/3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 7,60 |
Dieser Sachverhalt wird in Umsatzsteuer, Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung abgehandelt.
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