§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG stellt auf die Tätigkeit "Reinigung von Gebäude oder Gebäudeteilen". D. h. Unternehmen, die Gebäude oder Gebäudeteile reinigen, werden dem Reverse-Charge-Verfahren unterworfen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Reinigung von Gebäudeteilen

Herr Huber ist selbstständiger Graffiti-Entferner. Als Graffiti-Entferner ist er ein Unternehmer, der unter anderem Gebäudeteile von Graffiti befreit. Herr Huber reinigt die Hauswand einer Gebäudereinigungsfirma und berechnet dafür netto 40 EUR.

Herr Huber reinigt Gebäudeteile bei einer Firma, die selbst Gebäude bzw. Gebäudeteile reinigt. Konsequenz ist, dass nicht Herr Huber, sondern die Gebäudereinigungsfirma die Umsatzsteuer schuldet.

Buchungsvorschlag für Herrn Huber: leistender Unternehmer

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 40 8337/4337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 40

Buchungsvorschlag für die Gebäudereinigungsfirma: Leistungsempfänger

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4250/6330 Reinigung 40 1200/1800 Bank 40
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1577/1407 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 7,60 1787/3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 7,60

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