Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gilt für die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21.7.2011, von Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes (ProMechG) und von zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

Bei der Übertragung von Treibhaus-Emissionszertifikaten handelt es sich um eine sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich deshalb gemäß § 3a Abs. 2 UStG da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist eingeführt worden, um die Umsatzsteuerzahlung sicherzustellen.

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