Von der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG, wonach bei grenzüberschreitenden Leistungen der Leistungsort sich am Sitz des Unternehmens befindet, das die Leistung erhält, gibt es Ausnahmen. In diesen Fällen ist das Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Reverse-Charge-Verfahren bei grenzüberschreitenden Bauleistungen

Ein in Kiel ansässiger Bauunternehmer hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der Fenster lässt der in Kiel ansässige Bauunternehmer von seinem dänischen Subunternehmer aus Kopenhagen ausführen.

Der in Dänemark ansässige Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an den deutschen Bauunternehmer.[1] Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet der deutsche Bauunternehmer.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ort der Dienstleistung entscheidet

Ein in Frankreich ansässiger Architekt plant für einen Unternehmer, der in Stuttgart ansässig ist, die Errichtung eines Gebäudes in München. Der in Frankreich ansässige Architekt erbringt im Inland (Deutschland) umsatzsteuerpflichtige Leistungen, für die der in Deutschland ansässige Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet.[3]

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