Regelmäßig wiederkehrend sind laufende Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen) bzw. Ausgaben (z. B. Telefonrechnung). Auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten für den Unternehmer als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben und unterliegen damit den Regelungen des § 11 EStG. Dies hat zur Folge, dass auch diese – bei Vorlage aller Voraussetzungen – auch bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung periodengerecht abzugrenzen sind.[1]
Alle Voraussetzungen "Zufluss bzw. Abfluss", "kurze Zeit" und "regelmäßig wiederkehrend" müssen hierbei kumulativ erfüllt sein:
- Zu- bzw. abgeflossen gelten Einnahmen bzw. Ausgaben, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht bei einem Zufluss von Geld erlangt worden bzw. bei Abfluss verloren gegangen ist.
- Die Voraussetzung der "kurzen Zeit" gilt als erfüllt, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen/Ausgaben innerhalb des 10-Tages-Zeitraumes fällig und geleistet worden sind.[2]
Bei Steuerzahlungen deren Fälligkeit nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschoben ist, kann eine Zuordnung zum Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung nur dann vorgenommen werden, wenn die Zahlung dennoch innerhalb des 10-Tages-Zeitraums geleistet wurde.[3]
Praxis-BeispielWie Zu- und Abflussprinzip Anwendung finden
Unternehmer Pots ermittelt seinen Gewinn nach Einnahmen-Überschussrechnung. Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nimmt er die Dauerfristverlängerung nicht in Anspruch.
Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 01 und deren Zahlung ist daher der 10.1., welcher im Jahr 02 auf einen Sonntag fällt. Die Frist wird daher gem. § 108 Abs. 3 AO auf Montag, den 11.1. hinausgeschoben.
Pots sendet seine Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits am Freitag, den 8.1. digital an das Finanzamt und überweist die sich ergebende Zahllast über per Sofort-Überweisung elektronisch an das Finanzamt. Die Abbuchung auf seinem Konto erfolgt entsprechend noch am 8.1.
Die Voraussetzungen des § 11 EStG sind mithin kumulativ erfüllt:
Die regelmäßig wiederkehrende Zahlung (Umsatzsteuer) wurde innerhalb kurzer Zeit nach dem Jahresende fällig (10.1.) und ist auch abgeflossen (8.1.). Pots erfasst die Umsatzsteuer-Zahllast demnach in seiner Buchhaltung bereits als Betriebsausgabe für den Monat Dezember 01.
Was bei Einzugsermächtigung gilt
Wurde dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung per Lastschriftverfahren erteilt, gilt nach dieser OFD-Verfügung die Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei fristgerechter Abgabe der Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, es sei denn, das Konto weist keine ausreichende Deckung auf.
H 11 "Umsatzsteuervorauszahlungen/-erstattungen" EStH,
OFD Rheinland, Verfügung v. 29.6.2009, S 2142-2009/0003-St142.
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