Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die der Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, müssen dagegen bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres gemeldet werden.

 
Hinweis

Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Die Abgabe einer ordnungsgemäßen, d. h. vollständigen und richtigen, Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist seit 1.1.2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Sofern und soweit der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, gilt die Steuerbefreiung nicht. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums erfolgt. Eine fehlerhafte ZM ist gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Die in § 18a Abs. 10 UStG normierte Frist dient ausschließlich den Zwecken eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen ZM für die Steuerbefreiung besteht generell, d. h. auch über diese 1-Monatsfrist hinaus. Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor und ist diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insbesondere ordnungsgemäßer Buch- und Belegnachweis) zu gewähren. Entgegen der ursprünglichen strengen Sichtweise der Finanzerwaltung entfaltet nunmehr die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist Rückwirkung für Zwecke der Steuerbefreiung, d. h. eine (vollständige) Berichtigung einer bislang fehlerhaften ZM wirkt auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück, sodass die Steuerbefreiung auch rückwirkend gewährt wird. Die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren schließt jedoch ein Bußgeldverfahren nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG nicht aus, d. h. das Bundeszentralamt für Steuern kann die nicht erfolgte, die nicht richtige, die nicht vollständige oder die nicht rechtzeitige Abgabe der ZM mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR ahnden. Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte ZM für den Meldezeitraum, in dem die betreffende Lieferung ausgeführt wurde, abschließend und final nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung definitiv und abschließend zu versagen. Dies führt dann im Ergebnis zu einer Definitivbelastung mit Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen objektiv erfüllt sind. Nach herrschender Meinung besteht im Falle der abschließenden Versagung der Steuerbefreiung bzw. bei Wegfall der Steuerfreiheit ein Vorsteuerabzugsrecht auf Ebene des Abnehmers, da in diesen Fällen die Umsatzsteuer vom liefernden Unternehmer gesetzlich geschuldet wird.[1]

Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung[2] gelten nicht für die Zusammenfassende Meldung. Einzelheiten sind in § 18a UStG und in Abschn. 18a UStAE geregelt.[3]

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