Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2020 hat die Finanzverwaltung folgende Vordruckmuster eingeführt[1]:

  • USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
  • USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020

Auf Antrag können auch Vordrucke genehmigt werden, die von den amtlichen Mustern abweichen.[2]

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen dem Finanzamt grundsätzlich auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung[3] übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die elektronische Übermittlung nach der Abgabenordnung (AO) eingehalten werden müssen[4], auf eine elektronische Übermittlung verzichten.[5] In diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Muster abzugeben.[6]

 
Wichtig

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist seit 2013 nur noch mit Authentifizierung zulässig.

Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im Elster-Portal (www.elster.de/eportal). Die Registrierung kann bis zu 2 Wochen in Anspruch nehmen. Sollte die Registrierung bis zum Abgabezeitpunkt der Umsatzsteuer-Voranmeldung[7] nicht erfolgt sein und die Umsatzsteuer-Voranmeldung aus diesem Grunde dem Finanzamt verspätet übermittelt werden, muss der Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags[8] rechnen.[9]

[2] Vgl. hierzu Abschn. 18.3 UStAE.
[3] § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG; Einzelheiten erfahren Sie unter der Internet-Adresse www.elster.de.
[4] Vgl. § 87b ff. AO sowie Abschn. 18.1 Abs. 1 UStAE; FG Hamburg, Beschluss v. 10.3.2005, II 51/05, EFG 2005 S. 992: fehlender Internet-Anschluss. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016, BStBl 2016 I S. 694, wurde die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) mit Wirkung zum 1.1.2017 außer Kraft gesetzt. Die bisherigen Regelungen in der StDÜV sind seit 1.1.2017 in der AO enthalten (§§ 72a, 87a Abs. 6 und §§ 87b87e AO).
[7]

S. Abschnitt 1.6.

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