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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 / 1.6 Abgabezeitpunkt der Voranmeldungen/Fälligkeit der Vorauszahlung

Thomas Soehner
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Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben (zur Dauerfristverlängerung s. Tz. 3); zugleich ist die selbst errechnete Vorauszahlung zu entrichten.[1] Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt stimmen für vorangemeldete Vorauszahlungen überein.

 
Wichtig

Abgabe und Fälligkeitszeitpunkt

Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuer-Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.

Wenn ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tags des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.[2]

Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung vor dem aufgrund eines Einzelfristverlängerungsantrags gewährten Termin abgegeben, wird die entsprechende Vorauszahlung schon am Tag der Abgabe der Voranmeldung fällig.[3]

Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahrs entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum als Betriebsausgabe abziehbar.[4] Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

 
Hinweis

Erleichterungen im Zusammenhang mit der Coronak...

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